Leitsatz

Dienstleistungen, die ein gemeinnütziger Reitsportverein im Rahmen einer Pensionspferdehaltung erbringt, können von der Umsatzsteuer befreit sein oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Normenkette

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Abs. 2 Buchst. b 6. EG-RL; § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; § 65 AO

 

Sachverhalt

Streitig war, ob Umsätze aus der Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Reitsportvereins nach diesen Bestimmungen von der Umsatzsteuer befreit sind oder ob sie (zumindest) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.

Das FA und das FG hatten hinsichtlich der Umsätze des Vereins aus der Pensionspferdehaltung sowohl eine Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL als auch die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG verneint (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2011, 12 K 4547/08, Haufe-Index 2808876, EFG 2012, 772).

 

Entscheidung

Die Revision des Vereins war begründet.

Der BFH entschied, das FG sei bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL für die vom Verein im Rahmen der Pferdepension erbrachten Leistungen von unzutreffenden (zu engen) Rechtsgrundsätzen ausgegangen.

Weil die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG insoweit – aber auch hinsichtlich der hilfsweise begehrten Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG – keine abschließende Entscheidung zuließen, musste der BFH die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

 

Hinweis

Gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL befreien die Mitgliedstaaten "bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben" von der Umsatzsteuer.

Von dieser Steuerbefreiung sind gem. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der 6. EG-RL Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, „wenn

  • sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
  • sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden”.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.10.2013 – XI R 34/11

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