Leitsatz

1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 € im Monat angesetzt werden können.

2. Es handelt sich vielmehr um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger machte im Streitjahr (2014) Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das FA ließ diese nur teilweise zum Werbungskostenabzug zu. Dem Kläger seien Unterkunftskosten in Höhe von 9.747 EUR für Miete, Strom, Telefon, Rundfunkbeitrag, Sonstiges, AfA auf Einrichtungsgegenstände sowie Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (Möbel, Haushaltsartikel) entstanden. Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft seien nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG jedoch höchstens mit 1.000 EUR im Monat und damit vorliegend nur i.H.v. 8.000 EUR (acht Monate × 1.000 EUR) anzusetzen. Die darüber hinausgehenden Unterkunftskosten i.H.v. 1.747 EUR seien nicht zu berücksichtigen.

Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG statt. Das FA habe die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu Unrecht den beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten zugerechnet (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.3.2017, 13 K 1216/16 E, Haufe-Index 10669299, EFG 2017, 721).

 

Entscheidung

Die Revision des FA hat der BFH aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Der Gesetzgeber hat § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts neu gefasst. Nach Satz 4 dieser Vorschrift können – abweichend von der bisherigen 60-m²-Rechtsprechung des BFH – ab dem Veranlagungszeitraum 2014 als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 EUR im Monat.

2. Das Gesetz bestimmt allerdings nicht näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf "die Nutzung der Unterkunft" entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind.

3. Nach Auffassung des Senats zählen hierzu alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der – gemieteten oder im Eigentum stehenden – Unterkunft entstehen.

4. Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen – wie die AfA – der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (a.A. BMF vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 103 f.).

5. Auch in der Gesetzesbegründung findet sich kein Hinweis darauf, dass Aufwendungen/AfA für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zu den beschränkt abzugsfähigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft zählen sollen. Es hätte angesichts der in der Begründung des Gesetzentwurfs enthaltenen beispielhaften Aufzählung solcher Kosten (BT-Drucks. 17/10774, S. 13: Miete inkl. Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für die Sondernutzung – wie Garten, etc.) aber nahegelegen, auch diese Aufwendungen anzusprechen, wenn sie nach Meinung der Verfasser des Gesetzentwurfs zu den Kosten für ­die Nutzung der Unterkunft rechnen sollten. Zudem enthält diese Aufzählung nur typischerweise ratierlich anfallende Ausgaben. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel fallen demgegenüber i.d.R. zusammengeballt an, mögen sie – soweit keine geringwertigen Wirtschaftsgüter vorliegen – auch nur verteilt auf die Nutzungsdauer über die AfA steuermindernd zu berücksichtigen sein.

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