BMF, 20.01.1997, IV C 5 - S 1300 - 176/96

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zuordnung von Betriebsausgaben zu steuerfreien Schachteldividenden folgendes:

 

1 Betriebsausgabenzuordnung bei nach einem DBA steuerfreien Schachteldividenden

 

1.1 Allgemeines

Sind Schachteldividenden nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so dürfen nach den §§ 8 Abs. 1 KStG, 3 c EStG Ausgaben nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie mit den Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (BFH-Urteile vom 29. Mai 1996, BStBI II 1997 S. 57, 60, 63). Dies gilt auch in den Fällen des § 8 b Abs. 5 KStG (bis VZ 1993§ 26 Abs. 7 KStG), bei denen die Befreiung ungeachtet der im DBA vereinbarten Mindestbeteiligung gilt, wenn die Beteiligung mindestens ein Zehntel beträgt Abschn. 41 Abs. 17 KStR 1995).

 

1.2 Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Erträge und Ausgaben in der Wirtschaftsführung des Unternehmens nach Entstehung und Zweckbestimmung verbunden sind (Veranlassungszusammenhang). Es sind daher nur solche Ausgaben nicht abziehbar, die den außer Ansatz zu lassenden Schachteldividenden zugeordnet werden können (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. November 1976, BStBI II 1977 S. 207). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang in diesem Sinne kann auch gegeben sein, wenn die Betriebsausgaben auch mit anderen Einkunftsquellen zusammenhängen; in diesem Fall ist eine anteilige Zuordnung zu den Schachteldividenden geboten. Die Betriebsausgaben sind erforderlichenfalls im Wege der Schätzung zuzuordnen.

 

1.3 Zuordnung der Betriebsausgaben bis zur Höhe der Einnahmen

Die Zuordnung von Betriebsausgaben zu den Schachteldividenden nach § 3 c EStG ist nur insoweit zulässig, als solche in dem betreffenden Wirtschaftsjahr vereinnahmt werden (BFH-Urteile vom 29. Mai 1996, BStBl II 1997 S. 57, 60, 63). Werden in einem Wirtschaftsjahr keine Dividenden ausgeschüttet, bleiben die Betriebsausgaben voll abziehbar. Übersteigen die Betriebsausgaben die Dividenden, so ist der Überhang abziehbar. Bei mehreren Beteiligungen ist auf die einzelne Beteiligung abzustellen. Ist nur ein Teil der Anteile dividendenberechtigt, z. B. beim Hinzuerwerb neuer Anteile, ist dem bei der Zuordnung der Betriebsausgaben Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 1984, BStBl II 1985 S. 311). Bestehen Anhaltspunkte für eine mißbräuchliche Gestaltung, z. B. bei Verzicht von Dividendenausschüttungen und gleichzeitiger Darlehensgewährung an die Muttergesellschaft, ist § 42 AO zu prüfen.

 

1.4 Einzelne Betriebsausgaben

 

1.4.1 Finanzierungskosten

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und Dividenden ist anzunehmen, wenn das Darlehen, das die Zinsen auslöst, zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung verwendet wurde, durch die die steuerfreie Dividende veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 29. Mai 1996, BStBI II 1997 S. 57). Der Veranlassungszusammenhang bestimmt sich allein nach der tatsächlichen Darlehensverwendung (s. das vorgenannte BFH-Urteil). Zinsen für Darlehen und sonstige Finanzierungskosten für den Erwerb der Beteiligung oder deren Erhöhung sind auch dann den steuerfreien Schachteldividenden zuzuordnen, wenn über die Dividendenerwartung hinaus auch andere Motive für den Erwerb der Beteiligung maßgebend waren (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1966, BStBI lll 1967 S. 92). Hängt der Kredit auch mit der Finanzierung anderer Aufwendungen zusammen, sind die Zinsen und sonstigen Finanzierungskosten nach dem Verhältnis der mit dem Kredit finanzierten Aufwendungen aufzuteilen.

 

1.4.2 Verwaltungskosten

Kosten der Verwaltung der Beteiligung, z. B. Regie- oder Kontrollkosten, Reisekosten der Konzernspitze, sind den Schachteldividenden, ggf. anteilig, zuzuordnen (vgl. auchAbschnitt 76 Abs. 15 KStR). Wegen der Verrechnung von Dienstleistungen gegenüber der Beteiligungsgesellschaft vgl. die Verwaltungsgrundsätze vom 23. Februar 1983, BStBI I S. 218 Tz. 6.

 

1.4.3 Teilwertabschreibung

Eine Teilwertabschreibung ist den Schachteldividenden nicht zuzuordnen, da sie die Beteiligung selbst betrifft (BFH-Urteil vom 2. Februar 1972, BStBl II S. 397). Die Zuordnung der Teilwertabschreibung nach § 3 c EStG zu einem etwaigen künftigen steuerfreien Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung ist ebenfalls ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Nichtberücksichtigung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung nach § 8 b Abs. 6 KStG (bis VZ 1993§ 26 Abs. 8 KStG).

 

2 Betriebsausgabenzuordnung im Rahmen sonstiger Vorschriften

Vorstehende Grundsätze gelten bei der Zuordnung von Betriebsausgaben zu ausländischen Schachteldividenden im Rahmen der §§ 26 KStG, 9 Nr. 7 GewStG entsprechend. Sie sind auch der Gliederung des aus den Schachteldividenden entstehenden verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG zugrunde zu legen.

 

Normenkette

EStG § 3c

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, ...

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