Leitsatz

Grundfall der regelmäßigen Arbeitsstätte ist die auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte Arbeitsstätte, auf deren immer gleiche Wege sich der Arbeitnehmer (AN) einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken kann. Eine auf 3 Jahre befristete Abordnung/Versetzung an die Landesfinanzschule führt dazu, dass diese als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Finanzbeamter. Er wurde mit Wirkung vom 1.11.1993 vom FA Göttingen befristet bis zum 31.7.1996 an die Landesfinanzschule Bad Eilsen versetzt. Im Laufe der Einspruchsverfahren für die Jahre 1996 und 1997 brachte der Kläger erstmalig vor, nach einer Änderung der LStR seien die Fahrten des Klägers zur Landesfinanzschule nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern als Dienstreisen zu behandeln. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, mit der Abordnung an die Landesfinanzschule liege eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor. Der Kläger sei bis zum 31.7.1997 an die Landesfinanzschule abgeordnet worden. Damit stelle das Finanzamt Göttingen und nicht diese seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, so dass die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen seien.

 

Entscheidung

Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der neueren Rechtsprechung des BFH nur der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des AN und damit der Ort, an dem der AN seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Dies ist im Regelfall der Betrieb, Zweigbetrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, denen der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht. Im Streitfall stellt die Landesfinanz-schule nach Auffassung des Gerichts die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers mit der Folge dar, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur begrenzt mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Das FA hat zutreffend die vom BFH als Rechtfertigung für die nur begrenzte Abziehbarkeit angeführten Voraussetzungen als gegeben angesehen, da sich der Kläger wegen dieses langen Zeitraums ohne weiteres auf die immer gleiche Wegstrecke einstellen konnte und durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Anmietung einer Zweitwohnung auf die Minderung der Wegekosten hinwirken konnte.

 

Hinweis

Obwohl das FG die Revision nicht zugelassen hatte, hat der Kläger NZB eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren VI R 72/12 muss nun der BFH entscheiden, ob bei einer zeitlichen Befristung von drei Jahren eine regelmäßige Arbeitsstätte anzunehmen ist oder nicht.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 22.08.2012, 3 K 293/11

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