Leitsatz

1. Die Bundesrepublik Deutschland war u.a. im Besteuerungszeitraum 2008 nicht ermächtigt, durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für nichtwirtschaftliche – nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende – Tätigkeiten verwendet werden.

2. Ein Unternehmer kann sich insoweit auf das für ihn günstigere Unionsrecht berufen.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 2 Abs. 1 und 3 UStG, Art. 168 Buchst. a, Art. 395 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), Art. 17 Abs. 2, Art. 27 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Landkreis, unterhielt einen Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung "Kreisstraßenbetrieb".

Der Kreisstraßenbetrieb war neben der Ausübung hoheitlicher Aufgaben auch befugt, Leistungen an Dritte zu erbringen, die in gleicher Weise von privaten Unternehmern erbracht werden (z.B. Entasten und Fällen von Bäumen, Fräsen von Baum­stümpfen, Mäharbeiten, Winterdienst sowie Kehr- und Reparaturarbeiten). Insoweit war der Landkreis wirtschaftlich (unternehmerisch) tätig.

Im Besteuerungszeitraum 2008 (Streitjahr) erwarb der Landkreis verschiedene Gegenstände (Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und Zubehörteile). Er verwendete sie aber nur zu 2,65 % für die Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen gegenüber Dritten.

Das FA ließ die allein noch streitigen Vorsteuerbeträge (2,65 % von 56.290,77 EUR) nicht zum Abzug zu, weil die angeschafften Gegenstände nicht zu mindestens 10 % für das Unternehmen des Landkreises genutzt worden seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 17.1.2013, 7 K 7132/10, Haufe-Index 3688550, EFG 2013, 987) folgte der Auffassung des FA und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen statt.

 

Hinweis

Mit dem Besprechungsurteil hat der BFH die Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 15.9.2016 (C-400/15, BFH/NV 2016, 1879) gezogen. § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist bis einschließlich 2015 teilweise unionsrechtswidrig.

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, nicht als für das Unternehmen ausgeführt (sog. unternehmerische Mindestnutzung). Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (BGBl I 1999, 402) in das UStG eingefügt.

2. Mit § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG weicht der natio­nale Gesetzgeber von Art. 168 Buchst. a der MwStSystRL (Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie EWGRL 388/77) ab, wonach der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.

Dieser Vorsteuerabzug ist zu gewähren, wie gering auch immer der Anteil der Verwendung für unternehmerische Zwecke sein mag (vgl. EuGH, Urteil vom 11.7.1991, C‐97/90, Lennartz, EuZW 1991, 539, Rz. 35).

3. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und (zunächst auf Grundlage des Art. 27 EWGRL 388/77) eine nationale Sondermaßnahme beantragt und erhalten.

a) Der im Streitjahr 2008 maßgebliche Art. 1 der Entscheidung EG 817/2004 hat Deutschland ermächtigt, abweichend von Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie EWG-RL 388/77 Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für "unternehmensfremde Zwecke" genutzt werden.

Deutschland war damals der Meinung, dass damit auch der Fall erfasst sei, dass eine Nutzung z.B. für hoheitliche Zwecke einer jPöR oder für ideelle Zwecke eines Vereins erfolgt (vgl. BFH, Beschluss vom 16.6.2015, XI R 15/13, BFH/NV 2015, 1319, Rz. 57 ff., 69 ff.).

b) Das EuGH-Urteil vom 12.2.2009 (C-515/07, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie – VNLTO –, BFH/NV 2009, 682) brachte später die Erkenntnis, dass der EuGH die Auffassung vertritt, dass der Begriff der "unternehmensfremden Zwecke"nicht die nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der EWGRL 388/77 fallenden Tätigkeiten umfasst.

c) Der EuGH hat daraus mit Urteil Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 15.9.2016 (C‐400/15, BFH/NV 2016, 1879) abgeleitet, dass folglich auch Art. 1 der Entscheidung EG 817/2004 dahin auszulegen sei, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche, nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkei...

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