Leitsatz

Darin, dass das FA die AdV nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs gewährt hat, liegt keine teilweise Ablehnung des AdV-Antrags i.S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO .

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 4 Satz 1

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 12.05.2000, VI B 266/98

Anmerkung

Um die FG vor einer Fülle von AdV-Anträgen zu bewahren und parallele Eilverfahren beim FA und daneben beim FG zu vermeiden, wurde schon 1978 für beim FG gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) als besondere Zulässigkeitsvoraussetzung (Zugangsvoraussetzung) eingeführt, dass ein AdV-Antrag an das FG grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Behörde einen zuvor bei ihr gestellten Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat ( § 69 Abs. 4 FGO ).

Bisher war ungeklärt, ob eine zur Zulässigkeit des Antrags an das Gericht führende teilweise Ablehnung des beim FA gestellten AdV-Antrags auch darin zu sehen ist, wenn das FA die Aussetzung der Vollziehung gewährt, dieser aber einen Widerrufsvorbehalt beifügt.

Im Streitfall hatte die Antragstellerin beim FA die Aussetzung eines Lohnsteuer-Nachforderungs-Bescheides beantragt. Das FA gewährte die AdV, behielt sich aber vor, diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen.

Der BFH sah den AdV-Antrag als unzulässig an. Zwar sei die Rechtsstellung des Steuerpflichtigen, dem die AdV lediglich unter Widerrufsvorbehalt gewährt habe, ungünstiger als bei einer AdV-Entscheidung ohne diese Einschränkung. Gleichwohl liege darin keine (teilweise) Ablehnung des AdV-Antrags. Eine Ablehnung sei erst dann gegeben, wenn das FA von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.

Der BFH begründet seine Meinung damit, dem Zweck der Entlastung der FG sei nicht genügt, wenn der Steuerpflichtige bereits dann das FG anrufen könne, wenn seinem AdV-Begehren stattgegeben und lediglich ein Widerrufsvorbehalt beigefügt worden sei. Allein die Möglichkeit des Widerrufs beeinträchtige seine Rechtsstellung nicht. Dass damit im Endeffekt die Beifügung eines Widerrufsvorbehalts der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei, sieht der Senat als nicht entscheidend an. Denn der Steuerpflichtige könne jedenfalls, sobald das FA von dem Widerrufsvorbehalt Gebrauch mache, einen AdV-Antrag an das FG richten.

Die Entscheidung überzeugt. Für den Steuerpflichtigen liegt zwar eine Beschwer darin, wenn ihm – entgegen seinem Antrag auf uneingeschränkte Aussetzung – lediglich die Aussetzung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt wird. Diese Beschwer ist aber, wie der Senat zu Recht ausführt, hinnehmbar. Denn der Steuerpflichtige kann sogleich, wenn das FA den Widerruf verfügt, das Gericht anrufen. Der Fall ist deshalb nicht vergleichbar mit der Gewährung der AdV gegen Sicherheitsleistung. Denn hier handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, so dass die AdV nur dann eintritt, wenn die Sicherheitsleistung erbracht wird. Insoweit liegt eine teilweise Ablehnung des Antrags vor.

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