Leitsatz

Wenn Arbeitnehmer ein verbilligtes Job-Ticket als Jahreskarte erhalten, fließt ihnen der geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Ausgabe des Job-Tickets zu. Eine Umlage auf die Monate erfolgt nicht. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Gewährung der Job-Tickets einen monatlichen Zuschuss leistet.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hatte mit einem Verkehrsverbund eine Vereinbarung über die Ausgabe von Job-Tickets für ihre Mitarbeiter geschlossen. Die Job-Tickets wurden nur als Jahreskarte ausgegeben. Die Arbeitnehmer mussten einen monatlichen Pauschalbetrag an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zahlen (Eigenanteil). Zusätzlich zahlte die Klägerin an die Verkehrsbetriebe einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 5,92 EUR pro Arbeitnehmer. Die Klägerin behandelte diesen Zuschuss als steuerfreien Sachbezug. Das Finanzamt lehnte jedoch die Steuerbefreiung ab und unterwarf die Zuschüsse dem Lohnsteuerabzug.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamts mit der Begründung, dass der geldwerteVorteil aus der verbilligten Überlassung der Job-Tickets den Arbeitnehmern einmalig im Zeitpunkt der Ausgabe der Tickets und nicht monatlich zufließt. Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR sei daher nicht anwendbar. Die Beurteilung des Eigenanteils der Arbeitnehmer und der monatlichen Zahlung der Zuschüsse durch den Arbeitgeber erfolge unabhängig vom Zufluss der Job-Tickets, denn diese Zahlungen beeinflussen den Zufluss des geldwerten Vorteils nicht.

 

Hinweis

Nach dem Urteil des FG kann die monatliche Freigrenze von 44 EUR nur auf solche geldwerten Vorteile angewendet werden, die dem Arbeitnehmer monatlich zufließen. Der geldwerte Vorteil eines Jahres-Tickets kann nicht auf die einzelnen Monate umgelegt werden. Die Entscheidung des FG ist jedoch noch nicht rechtskräftig (Az. des BFH VI R 56/11), so dass die betroffenen Steuerfestsetzungen nicht bestandskräftig werden dürfen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011, 3 K 2579/09

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