Leitsatz

Auch erstmalige Beiträge zu einer Rentenversicherung sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben im Sinne der Sonderregelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige schloss in 2005 einen Rentenversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherungsgesellschaft ab. Versicherungsbeginn war der 1.12.2005, der jährlich zu zahlende Beitrag betrug 6.000 EUR. Das erste Versicherungsjahr lief vom 1.12.2005 bis zum 1.12.2006. Am 23.12.2005 wurde der Steuerpflichtigen der Versicherungsschein übersandt und der Erstbeitrag im Rahmen des Lastschriftverfahrens am 3.1.2006 eingezogen. Der erste Beitrag wurde mit dem Zugang des Versicherungsscheins bei der Steuerpflichtigen, frühestens am 1.12.2005 fällig. Die Steuerpflichtige machte den Versicherungsbeitrag im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2005 als Sonderausgaben (Beiträge zu einer eigenen kapitalgedeckten Rentenversicherung) geltend. Dies lehnte das Finanzamt mit dem Hinweis ab, der Abfluss sei erst in 2006 erfolgt.

 

Entscheidung

Das FG gab der Klage jedoch statt und entschied, dass der Versicherungsbeitrag aufgrund der Sonderregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2005 zu berücksichtigen war. Denn es handelte sich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, da die Zahlung von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet war, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger Wiederkehr zu erbringen waren. Denn die Steuerpflichtige musste aufgrund des Rentenversicherungsvertrags jährlich einen Jahresbeitrag von 6.000 EUR erbringen. Die Ausgabe war auch kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres 2005 abgeflossen, zu der sie wirtschaftlich gehörte. Dabei nahm das Gericht die Zuordnung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nach der noch in 2005 liegenden Fälligkeit vor. Im Streitfall war die Zahlung am 3.1.2006 und damit unstreitig innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen nach Beginn des Kalenderjahres 2006 erfolgt.

 

Hinweis

Die Fälligkeit bestimmte sich im Streitjahr nach dem Tag des Zugangs des Versicherungsscheins, der am 23.12.2005 zuging. Das FG hielt auch eine Aufteilung des für den Zeitraum 1.12.2005 bis 1.12.2006 geleisteten Versicherungsbeitrags für nicht erforderlich, da nach seiner Auffassung bei einem jährlich im Voraus fälligen Beitrag zu einer Rentenversicherung allein die Fälligkeit bestimmt, in welches Kalenderjahr die Zahlung gehört.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 17.08.2010, 1 K 1821/07 E

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