Das Zufluss- bzw. Abflussprinzip wird durch § 11 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 EStG durchbrochen. Danach werden bestimmte Einnahmen/Ausgaben unabhängig vom tatsächlichen Zufluss/Abfluss steuerrechtlich dem Veranlagungszeitraum zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Unter diese Regelung fallen z. B. Zinsen, Miet- und Pachtzahlungen, Renten, Versicherungsbeiträge. Die Vorschrift ist jedoch nicht auf sonstige Bezüge anwendbar.[1]

Nach der gesetzlichen Definition in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zugeflossen sein. Kurze Zeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen.[2] Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss zur Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG die Fälligkeit auch innerhalb dieser kurzen Zeit liegen.[3]

Die Vorschrift des § 193 BGB, wonach sich bei einem Fristende an einem Sonn- und Feiertag die Frist auf den nächsten Werktag verlängert, ist ohne Bedeutung.[4]

 
Praxis-Beispiel

Fälligkeitszeitpunkt entscheidend für die Zuordnung

A hat 2 Wohnungen vermietet. Die monatliche Miete beträgt jeweils 1.000 EUR und ist jeweils am 1. eines Monats fällig.

  • Der Mieter 1 überweist die Dezembermiete 2023 am 5.1.2024.

    Die Miete ist im Jahr 2024 zu berücksichtigen.[5] Der Fälligkeitszeitpunkt liegt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums – die Ausnahmeregelung greift deshalb nicht. Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Miete am 30.12. fällig wäre. Dann würde die Ausnahmeregelung greifen und die Miete wäre in 2023 zu berücksichtigen.

  • Der Mieter 2 überweist die Januarmiete 2024 am 28.12.2023.

    Die Miete ist erst im Jahr 2024 zu berücksichtigen.[6]

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