Einnahmen sind dann zugeflossen, sobald über sie wirtschaftlich verfügt werden kann.[1]

Wann Bonuszinsen aus einem Bausparguthaben zugeflossen sind, hat der BFH kürzlich geklärt. Danach reicht ein bloß buchmäßiger Ausweis der Zinsen auf dem Bonuskonto nicht aus.[2]

Ausgaben sind in dem Zeitpunkt geleistet, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die betreffenden Gelder aufgegeben wurde. Die Beantwortung der Frage, wann der Zufluss bzw. Abfluss erfolgt ist, muss nicht einheitlich erfolgen.

Der Abfluss bei einer Überweisung erfolgt im Zeitpunkt des Überweisungsauftrags bei der Bank, wenn das Konto die nötige Deckung aufweist oder ein entsprechender Kreditrahmen vorhanden ist; andernfalls im Zeitraum der Lastschrift.[3] Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung bewirkt.[4]

Bei einem Grundstücksverkauf fließt dem Verkäufer der Kaufpreis noch nicht durch Einzahlung auf das Notar­anderkonto, sondern erst mit der Auszahlungsreife zu.[5] Vorfinanziertes Insolvenzgeld fließt im Zeitpunkt der Auszahlung durch den Dritten zu.[6]

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