Die Regelung in § 11 EStG gilt für die Überschusseinkünfte.[1] Die Geltung für Gewinneinkünfte wird durch den Vorbehalt im jeweils letzten Satz der Absätze 1 und 2, der sich auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bezieht, eingeschränkt, sodass § 11 EStG im Bereich der Gewinneinkünfte nur anzuwenden ist, wenn der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.
Die Vorschrift findet Anwendung bei:
- Einnahmen i. S. d. § 8 EStG, nicht jedoch auf die Vorteilsbewertung nach § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG[2],
- Werbungskosten[3],
- Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben i. S. d. § 4 Abs. 4 EStG, soweit eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgt,
- abzugsfähigen Sonderausgaben,
- außergewöhnlichen Belastungen.
Die Vorschrift findet keine Anwendung bei:
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.[4]
- Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich.[5]
- Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die sich über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auswirken.
- Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Investitionszuschüssen.[6]
- Werbungskostenabfluss bei privaten Veräußerungsgeschäften.[7]
Erstattung von Sonderausgaben.
Aber: § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG zur Basiskranken- und -pflegeversicherung sowie Kirchensteuer.[8]
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