Die Regelung in § 11 EStG gilt für die Überschusseinkünfte.[1] Die Geltung für Gewinneinkünfte wird durch den Vorbehalt im jeweils letzten Satz der Absätze 1 und 2, der sich auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bezieht, eingeschränkt, sodass § 11 EStG im Bereich der Gewinneinkünfte nur anzuwenden ist, wenn der Gewinn durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird.

Die Vorschrift findet Anwendung bei:

Die Vorschrift findet keine Anwendung bei:

  • Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.[4]
  • Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich.[5]
  • Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die sich über die Abschreibung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten auswirken.
  • Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Investitionszuschüssen.[6]
  • Werbungskostenabfluss bei privaten Veräußerungsgeschäften.[7]
  • Erstattung von Sonderausgaben.

    Aber: § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG zur Basiskranken- und -pflegeversicherung sowie Kirchensteuer.[8]

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