(1) Werden Nicht-Unionswaren nach Artikel 270 Absatz 3 Buchstaben b und c aus dem Zollgebiet der Union verbracht und gilt die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Ausgangsanmeldung für diese Waren nicht, so wird eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben.

 

(2) Die Wiederausfuhrmitteilung wird bei der Ausgangszollstelle der Waren von der Person abgegeben, die gemäß Artikel 267 Absatz 2 für die Gestellung der Waren beim Ausgang zuständig ist.

 

(3) Die Wiederausfuhrmitteilung enthält die Angaben, die zur Erledigung des Freizonenverfahrens oder zur Beendigung der vorübergehenden Verwahrung erforderlich sind.

Die Zollbehörden können gestatten, dass Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung verwendet werden, sofern sie die für diese Mitteilung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union vorliegen.

 

(4) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der Wiederausfuhrmitteilung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten einer Wiederausfuhrmitteilung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

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