(1) Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden und wird keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung als Vorabanmeldung abgegeben, so ist eine summarische Ausgangsanmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben.

Die Zollbehörden können zulassen, dass die summarische Ausgangsanmeldung auch bei einer anderen Zollstelle abgegeben wird, sofern letztere der Ausgangszollstelle die erforderlichen Angaben unverzüglich elektronisch übermittelt oder zugänglich macht.

 

(2) Die summarische Ausgangsanmeldung ist vom Beförderer abzugeben.

Unbeschadet der Verpflichtungen des Beförderers kann die summarische Ausgangsanmeldung an Stelle des Beförderers von einer der folgenden Personen abgegeben werden:

 

a)

vom Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,

 

b)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Ausgangszollstelle gestellen zu lassen.

 

(3) Die Zollbehörden können gestatten, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung verwendet werden, sofern sie die für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und diese Angaben innerhalb einer bestimmten Frist vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union vorliegen.

 

(4) Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

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