(1) Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld entspricht, entrichtet wurde oder eine diesem Betrag entsprechende Sicherheit geleistet wurde.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.

 

(2) In bestimmten Fällen wird die Überlassung der Waren nicht davon abhängig gemacht, ob eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Waren entrichtet wurde, die Gegenstand eines Ziehungsantrags im Rahmen eines Zollkontingents sind.

 

(3) Wird von einer Vereinfachung nach den Artikeln 166, 182 und 185 Gebrauch gemacht und eine Gesamtsicherheit geleistet, so wird die Überlassung der Waren nicht von einer Überwachung der Sicherheit durch die Zollbehörden abhängig gemacht.

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