(1) Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 gibt der Anmelder bei der zuständigen Zollstelle innerhalb einer bestimmten Frist eine ergänzende Anmeldung mit den Angaben ab, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind.

Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 müssen die erforderlichen Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden.

Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.

 

(2) Die Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung gilt in folgenden Fällen nicht:

 

a)

wenn die Waren in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden,

 

b)

in anderen bestimmten Fällen.

 

(3) Die Zollbehörden können unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichten:

 

a)

Die vereinfachte Zollanmeldung bezieht sich auf Waren, deren Wert und Menge unter dem statistischen Schwellenwert liegen,

 

b)

die vereinfachte Zollanmeldung enthält bereits sämtliche Informationen, die für das betreffende Zollverfahren erforderlich sind, und

 

c)

die vereinfachte Zollanmeldung wird nicht mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen.

 

(4) Die in Artikel 166 genannte vereinfachte Zollanmeldung oder die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 und die ergänzende Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 172 beziehungsweise zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders wirksam wird.

 

(5) Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 87 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.

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