(1) 1Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), erheben über

 

1.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder

 

2.

Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und

 

a)

von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,

 

b)

aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder

 

c)

die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

 

(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. 2Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.

 

(3) 1Eine längerfristige Observation darf nur durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr [1]beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. 2Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. 3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. 4Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. 5Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. 6Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

(4) 1Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. 2Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. 3Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung ist zu dokumentieren. 5Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

 

(5) 1Personen, gegen die eine längerfristige Observation angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. 2Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.

 

(6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer Hilfsmittel zulässig.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung. Anzuwenden ab 01.01.2016.

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