In Zolllagern können Waren eingelagert werden, ohne Einfuhrabgaben zu entrichten. Auch in der Zeit zwischen der Beendigung eines Versandverfahrens T1 und der Abfertigung zum freien Verkehr befindet sich die Ware in einem sog. Verwahrungslager, das sich an einem beliebigen Ort befinden kann. In einem "richtigen" Zolllager kann die Ware aber für längere Zeit verbleiben. Manchmal kann sie dort sogar bearbeitet werden.

Es wird zwischen den öffentlichen Zolllagern und den privaten Zolllagern unterschieden. Öffentliche Zolllager stehen jedermann zur Lagerung von Waren zur Verfügung und werden in der Regel von privaten Betreibern geführt (Ausnahme: Zolllager Typ III). Private Zolllager können nur vom Inhaber der Zollagerbewilligung zur Zollagerung von Waren genutzt werden. Der Bewilligungsinhaber muss gleichzeitig auch Verfahrensinhaber sein. Die Eigentumsverhältnisse sind für den Betrieb des Lagers irrelevant, d. h. auch ein Spediteur kann ein Lager für fremde Waren betreiben. Private Lager sind an mehreren Orten zulässig. Der Betrieb eines Zolllagers erfordert die Bewilligung der Zollbehörden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt werden.

Zu den öffentlichen Zolllagern – die in der Praxis nur eine geringe Relevanz haben – gehören:

  • Typ I = die Verantwortung liegt sowohl beim Bewilligungs- als auch beim Verfahrensinhaber.
  • Typ II = die Verantwortung liegt nur beim Verfahrensinhaber.
  • Typ III = Zollbehörden betreiben das Lager, sie sind nicht verantwortlich.

Bei den privaten Zolllagern wird nicht (mehr) nach verschiedenen Typen unterschieden. Wichtig ist, dass der Bewilligungsinhaber zugleich der Verfahrensinhaber sein muss. Bewilligungsinhaber ist die zum Betrieb eines Zolllagers befugte Person (früher: Lagerhalter). Der Verfahrensinhaber ist die Person, die durch die Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren verpflichtet ist (früher: Einlagerer).

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