Zusammenfassung

 
Überblick

Der Welthandel wird nach Jahren zunehmender Liberalisierung nun mit einer Reihe von Erschwernissen konfrontiert, die unter dem Strich zu Verteuerungen der Exporte und Importe und damit von Waren führen werden. Gleichzeitig gibt es aber weitere Bemühungen, den freien Welthandel zu fördern wie z. B. das jetzt verabschiedete JEFTA-Abkommen zwischen der EU und Japan, das Anfang 2019 in Kraft treten wird. Obwohl es noch kein Ergebnis der Brexit-Verhandlungen gibt, soll hier kurz beleuchtet werden, was sich auf jeden Fall verändern wird und welche Auswirkungen denkbare Verhandlungsergebnisse bringen werden. Außerdem wird kurz dargestellt, wie sich die durch die USA verursachten Strafzölle auf das Import- und Exportgewerbe auswirken.

1 Der Brexit

Unabhängig vom Ergebnis der Brexit-Verhandlung ist eines sicher: Großbritannien wird ab 30.3.2019 nicht mehr der EU angehören. Dies bedeutet: Großbritannien wird als Drittland zu behandeln sein. Konkret heißt das:

Exporte sind keine Versendungen mehr, sondern Ausfuhren und erfordern damit das Ausfuhrbegleitdokument ABD, ggf. je nach Verhandlungsergebnis einen Freiverkehrs- oder Ursprungsnachweis.

Importe sind keine Eingänge mehr, sondern Einfuhren und verlangen ein förmliches Einfuhrverfahren über das ATLAS-System (bzw. Einheitspapier). Ob Zölle anfallen, hängt vom Verhandlungsergebnis ab. An die Stelle der "Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb" wird die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) treten. (Beide betragen 19 % und sind als Vorsteuer absetzbar).

Hinzu kommt, dass grenzüberschreitende Produktionsverfahren nicht mehr formlos erfolgen können, sondern förmliche Verfahren wie z. B. der aktive oder passive Veredelungsverkehr beantragt werden müssen. Dies kann auch bei anderen besonderen Zollverkehren der Fall sein.

2 Mögliche Varianten des Ausstiegs

2.1 Vorschlag der britischen Regierung

Die britische Regierung hat vorgeschlagen, dass

  • es eine Freihandelszone zwischen der EU und Großbritannien geben soll,
  • Großbritannien aber nicht mehr der Zollunion angehören soll,
  • sondern autonome Außenzölle festlegen kann.

Mit diesem Vorschlag ist zumindest das Problem an der Grenze zwischen Irland und Nordirland gelöst, es könnte eine offene Grenze bleiben. Außerdem würden nach wie vor keine Zölle anfallen (wohl aber die förmlichen Abfertigungsverfahren).

Es ist sehr unwahrscheinlich, dass dieser Vorschlag akzeptiert wird. Hätte Großbritannien andere Zollsätze als die EU, müsste in einer Freihandelszone kontrolliert werden, ob die eingeführten Waren tatsächlich in dem jeweiligen Zollgebiet verbleiben und nicht etwa zur Umgehung von Zöllen in das jeweils andere Zollgebiet ausgeführt werden. Das würde entweder Betrügereien Tür und Tor öffnen oder einen immensen Kontrollaufwand erfordern. Durch ein oder auf einem Dokument muss außerdem nachgewiesen werden, dass sich die Ware im freien Verkehr des jeweiligen Exportlandes befindet.

2.2 EWR-Status

Zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehören neben der EU auch Norwegen, Island, Liechtenstein und mit Einschränkungen die Schweiz. Diese Variante würde das Problem lösen, dass Großbritannien ja auch das EWR-Abkommen unterzeichnet hat und auch hier eine Lösung gefunden werden muss – zwischen Irland und Nordirland entstünde aber eine EU-Außengrenze mit entsprechenden Kontrollpflichten.

Bei dieser Variante müsste jeweils ein Ursprungsnachweis bei der Einfuhr vorliegen entweder mit EUR.1 oder – wie bei allen neueren Verfahren – mit einer Erklärung auf der Handelsrechnung. Dazu muss aber der Ausführer den Status eines "Registrierten Ausführers" (REX) haben.

2.3 Assoziierter Status

Dieser Status ist im Prinzip gleich wie der EWR-Status, er setzt aber Assoziierungsverhandlungen voraus, in denen genau geklärt werden muss, welche Regelungen gelten. Es gibt ja sehr viel verschiedene Modelle von schon recht lange laufenden Verträgen bis zu jüngsten Abschlüssen wie z. B. CETA mit Kanada oder JEFTA mit Japan. Welches Modell geeignet und auch durchsetzbar ist, steht in den Sternen. Auf jeden Fall gilt: ein Ursprungsnachweis ist erforderlich.

2.4 Ungeordneter Ausstieg

Kommt es bis Ende März 2019 zu keiner einvernehmlichen Lösung, erfolgt ein ungeordneter Ausstieg, denn die Kündigungsfrist steht fest. Großbritannien wäre dann ein beliebiges Drittland, für dessen Waren dann auch die normalen Drittlandszölle erhoben würden (und umgekehrt). Das wäre die für alle Beteiligten teuerste Lösung. Ursprungsnachweise sind dann aber nur in Einzelfällen notwendig.

3 "Strafzölle"

Strafzölle soll es eigentlich gar nicht geben. Kein Land soll nach den Statuten der Welthandelsorganisation WTO benachteiligt werden, es gilt die Meistbegünstigungsklausel. Allerdings sind Antidumpingzölle zulässig,  die zusätzlich zu den normalen Drittlandszöllen erhoben werden, wenn ein Land oder ein Unternehmen mit Dumpingpreisen arbeitet (z. B. durch Subventionen, Nichteinhaltung von Sozial- oder Umweltstandards usw.). So sind auch die "Strafzölle" zu sehen, mit denen US-Präsident Trump einen Handelskrieg begonnen hat, dessen Ende noch nicht abzusehen ist.[1] Die EU spricht auch nicht von Strafzöllen, sondern von "zusätzlichen Zöllen".

Welche Konsequenzen hat d...

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