Leitsatz

1. Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft.

2. Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mithilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (Anschluss an BFH, Urteil vom 27.8.2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, 553).

 

Normenkette

§ 33 EStG

 

Sachverhalt

Die Ehefrau (E) des Klägers E verstarb im August 2006 an den Folgen eines Krebsleidens. Der Kläger nahm daraufhin den Frauenarzt der E, Dr. A auf Schadenersatz wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch. Er begehrte Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten seien, die aus Anlass der bei E in der Zeit ab August 2001 durchgeführten Behandlung entstanden seien oder entstehen würden. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung von ihm im Streitjahr gezahlte Kos­ten des Zivilprozesses gegen Dr. A in Höhe von insgesamt 12.137,50 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzten: Gerichtskosten (4.068 EUR und 2.550 EUR), Rechtsanwaltskosten (1.519,50 EUR) und Sachverständigenkosten (4.000 EUR). Das FA erkannte die Aufwendungen auch im Einspruchsverfahren nicht als außergewöhnliche Belastung an. Das FG gab der Klage hingegen statt (FG Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2013, 7 K 1549/13 E, Haufe-Index 7225149).

 

Entscheidung

Die Revision des FA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Denn dem angefochtenen Urteil lag noch die (aufge­gebenen) Auffassung zugrunde, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erfolgte. Die Entscheidung des FG konnte deshalb keinen Bestand haben. Vielmehr war die Klage aufgrund der erstin­s­tanzlichen Feststellungen und der Rückkehr zum langjährigen und althergebrachten Rechtsmaßstab abzuweisen. Denn die vom Kläger verfolgten zivilrechtlichen Ansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen weder hinsichtlich der Zahlungs- noch der Feststellungsklage existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens. Dies gilt auch dann, wenn sie wie das Schmerzensgeld auf den Ausgleich von Nichtvermögensschäden durch eine Beeinträchtigung der körperlichen Gesundheit gerichtet sind. Derartige Ansprüche mögen zwar von erheblicher wirtschaftlicher, nicht aber von existenzieller Bedeutung sein.

Soweit die Zivilklage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht für materielle Schäden gerichtet war, konnte der BFH dahin stehen lassen, ob die Prozesskosten dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu beurteilen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, kam im Streitfall eine steuermindernde Berücksichtigung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht. Denn der Anteilsatz der als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen ermittelt sich bei Prozesskosten dadurch, dass der Streitwert der Klageanträge, soweit sie einen existenziell wichtigen Bereich betreffen (hier unterstellt: 22.000 EUR), zur Summe der Streitwerte aller Klageanträge (hier: 184.000 EUR) ins Verhältnis (hier: 11,96 %) gesetzt wird (BFH, Urteil vom 27.8.2008, III R 50/06, BFH/NV 2009, 553). Hiernach wäre von den insgesamt geltend gemach­ten Zivilprozesskosten in Höhe von 12.137,50 EUR le­diglich ein Anteil von 1.451,65 EUR (11,96 % × 12.137,50 EUR) als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Dieser Betrag würde sich jedoch wegen der zumutbaren Belastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG steuerlich nicht auswirken.

 

Hinweis

Nachdem der VI. Senat des BFH unter Aufgabe seiner im Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426) vertretenen Ansicht zu der langjährigen Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurückgekehrt ist (BFH, Urteil vom 18.6.2015, VI R 17/14, BFH/NV 2015, 1477), können Zivilprozesskosten regelmäßig nicht mehr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden.

1. Zwar kann sich der Steuerpflichtige nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für eine Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aber nicht (mehr) aus (anders noch: BFH, Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10, BFH/NV 2011, 1426). Vielmehr ist hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S.v. § 33 EStG wieder auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung...

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