Leitsatz

Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen gem. § 233 a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nachzahlungszinsen hingegen waren vor 1999 Sonderausgaben und sind ab 1999 steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.

Werden Steuerfestsetzungen und daran anknüpfende Zinsfestsetzungen gem. § 233 a Abs. 5 AO geändert, kommt es für die einkommensteuerliche Beurteilung darauf an, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von Kapital zu zahlen sind oder ob nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegen. Eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen liegt vor, soweit eine Überschneidung gegenläufiger Zinsberechnungen für den selben Betrag und den selben Zeitraum bzw. weit früher berechnete Nachzahlungszinsen wieder entfallen.

 

Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Behandlung von Erstattungszinsen. In der Entscheidung V 288/01 waren zunächst Nachzahlungszinsen, später Erstattungszinsen berechnet worden.

Der Steuerbescheid vom 16.10.1995 ergab eine Einkommensteuernachzahlung von 285.186 DM auf die Nachzahlungszinsen i.H.v. 8.553 DM festgesetzt wurden.

Die Steuernachzahlung nebst Zinsen erfolgte am 2.11.1995; die Zinsen wurden als Sonderausgaben nach altem Recht abgezogen. Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 14.12.1999 beinhaltete eine Steuererstattung von 53.109 DM.

Die Zinsberechnung führte zu einem Erstattungsguthaben in Höhe von 12.213 DM.

Im Zuge des Verfahrens änderte das Finanzamt die Zinsfestsetzung mehrfach und verlangte zum Schluss noch die Besteuerung von 10.620 DM der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

 

Entscheidung

Die ausführliche Entscheidung des Finanzgerichts befasst sich zunächst generell mit dem Charakter der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Hieraus folge, dass die Rückzahlung früher erhaltener Erstattungszinsen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen, da nur frühere Einnahmen zurückzahlt werden.

Demgegenüber sind Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen grundsätzlich seit 1999 privat veranlasste Schuldzinsen und gem. § 12 Nr. 3 EStG unbeachtlich. Lediglich bis 1998 kam ein Sonderausgabenabzug in Betracht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F.). Werden Nachzahlungszinsen seit 1999 zu einem späteren Zeitpunkt vom Finanzamt wieder zurückgezahlt, sei dies einkommensteuerrechtlich ebenfalls unerheblich. Sofern sie zuvor als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, kommt lediglich eine Kürzung des Sonderausgabenabzugs im Jahr der Zahlung in Betracht (BFH, Urteil v. 7.11.2001, XI R 24/01, BStBl 2002 II S. 351).

Die Rückzahlung von Nachzahlungszinsen ist damit anders zu behandeln, als die Zahlung von Erstattungszinsen, es liegen insoweit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.

Dies gilt auch bei einer gem. § 233 a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung. Maßgeblich für die Zinsfestsetzung gem. § 233 a Abs. 5 AO ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind die bisher festgesetzten Zinsen hinzuzurechnen. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten der Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages zu verzinsen und die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung (§ 233 a Abs. 3 Satz 3 AO, der entsprechend gilt). Der sodann festzusetzende Zinsbetrag stellt aber den Saldo aus den bisher festgesetzten und den neu festgesetzten Zinsen dar, der für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ungeeignet ist. Für letztere ist eine materielle Betrachtung notwendig, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von Kapital zu zahlen sind oder inwieweit nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegt.

Soweit zunächst die ursprünglich aufgeführten Nachzahlungszinsen in Höhe von 8.553 DM erstattet wurden, handelt es sich um eine Rückabwicklung. Die im Änderungsbescheid vom 14.12.1999 berücksichtigten Zinsen auf 53.100 DM vom 2.11.1995 bis 31.3.1999 in Höhe von 10.620 DM stellen hingegen eine echte Zinseinnahme dar, weil insoweit keine Rückabwicklung vorliege. Wirtschaftlich gesehen hatte der Kläger tatsächlich vom 2.11.1995 einen um 53.109 DM zu hohen Betrag bezahlt, der bis 31.3.1999 mit 0,5% je angefangenen Monat (somit für 40 Monate) zu verzinsen war, was einen Betrag von 10.620 DM ausmacht. Das beklagte Finanzamt hatte diesen Betrag somit zu Recht als Einnahme aus Kapitalvermögen im Bescheid vom 21.8.2002 einbezogen.

 

Hinweis

Die Entscheidung zeigt, dass die Zinsfestsetzungen in Steuerbescheiden auch materiell-rechtlich sorgfältig zu überprüfen sind. Schon die Frage, wie und wofür überhaupt Zinsen festzusetzen sind, ist zwischen den Beteiligten häufig streitig und hat in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Entscheidungen geführt. Hierauf kann vorliegend nicht eingegangen werden. Die Regelungen werden teilweise als kaum noch handhabbar angesehen (vgl. Lose, in: StuW 2003 S. 377).

In der Paral...

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