Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Aufgliederung
  • Taxonomie
  • Anpassung des Kontenrahmens

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2114/7316 Zinsen für Gesellschafterdarlehen   1200/1800 Bank  

So kontieren Sie richtig!

Durch die E-Bilanz müssen die Aufwendungen näher spezifiziert werden. Es sind neue Konten in den Kontenrahmen eingefügt worden. So ist auch das Konto "Zinsen für Gesellschafterdarlehen" 2114/7316 (SKR 03/04) in den Kontenrahmen eingefügt worden. Die Buchung der Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen erfolgt auf das gleichnamige Konto.

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Zinsen für Gesellschafterdarlehen

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Zinszahlung für ein Darlehen an den Gesellschafter

Hans Groß und Wolfgang Müller sind Gesellschafter der G&W oHG. Hans Groß hat der G&W oHG ein Darlehen von 200.000 EUR zum Zinssatz von 5 % gewährt. Die Überweisung der Darlehenszinsen (10.000 EUR jährlich) erfolgt quartalsmäßig.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2114/7316 Zinsen für Gesellschafterdarlehen 2.500 1200/1800 Bank 2.500
 
Praxis-Beispiel

Unverzinsliches Gesellschafterdarlehen: Abzinsung erforderlich

Die X-GmbH befindet sich in finanzieller Schieflage. Einer ihrer Gesellschafter gewährt ihr ein Gesellschafterdarlehen i. H. v. 60.000 EUR. Eine Verzinsung wird nicht vereinbart, die Laufzeit beträgt 5 Jahre.

Folge: Unverzinsliche Darlehen müssen abgezinst werden

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Bei der Bewertung des unverzinslichen Darlehens wird der Darlehensbetrag mit einem Vervielfältiger aus der Tabelle zu § 12 Abs. 3 BewG multipliziert. Bei einer 5-jährigen Laufzeit beträgt dieser 0,765.

  • Das Darlehen ist am Bilanzstichtag 01 mit 45.900 EUR (60.000 EUR × 0,765) anzusetzen.
  • Der Unterschiedsbetrag i. H. v. 14.100 EUR ist im Jahr der Darlehensgewährung als laufender Ertrag zu versteuern.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 60.000 1705/3560 Darlehen 45.900
      2683/7141 Zinserträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten 14.100

Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder einer Vorausleistung beruht.[1]

 
Praxis-Tipp

Von einem unverzinslichen Gesellschafterdarlehen ist abzuraten

Zwar steht es dem Gesellschafter frei, seiner GmbH ein Darlehen unverzinst oder verzinst zu gewähren. Aber ein unverzinsliches Darlehen wird abgezinst und der Unterschiedsbetrag muss als außerordentlicher Ertrag versteuert werden. Um dieser misslichen Folge zu entgehen, sollten Gesellschafterdarlehen wenigstens geringfügig verzinst werden. Nach der Verwaltungsauffassung des BMF[2] genügt ein Zinssatz von mehr als 0 %.

Es ist irrelevant, ob die vertraglich vereinbarten Zinsen tatsächlich auch vom Gesellschafter gezahlt werden oder nicht. Werden die Zinsen gestundet, muss man jedoch beachten, dass hiermit eine neue zu verzinsende Verbindlichkeit entsteht, soweit deren Restlaufzeit zum Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt.

In der Regel werden Gesellschafter-Verrechnungskonten zumeist vereinbarungsgemäß mit 2 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank oder der Bundesbank verzinst.

 
Wichtig

Prüfung, ob verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Wird ein Darlehen an einen Gesellschafter oder eine ihm/ihr nahestehende Person gewährt, ist steuerlich zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn den Gesellschaftern oder ihm/ihr nahestehende Personen Vermögensvorteile gewährt werden, die die Gesellschaft einem fremden Dritten nicht oder zumindest nicht in der Höhe gewährt hätte. In der Praxis liegt häufig in dem nicht vereinbarten Zinssatz eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, weil die Gesellschaft auf die Vermögensmehrung – den Zins auf das Darlehen – aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses verzichtet.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist immer dann gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer eine Vermögensminderung nicht unter sonst gleichen Umständen in Kauf genommen hätte (sog. Fremdvergleich).

3 Besteuerung der Zinsen

3.1 Wie der Darlehensgeber die Zinsen versteuern muss

Die Zinseneinnahmen unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungssteuersatz, sondern dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters.[1]

D. h., der Darlehensvertrag muss wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten:

Regelung der Laufzeit und der Rückzahlung

Die Laufzeit des Darlehens sollte sich im üblichen Rahmen bewegen. Sonderbedingungen und Sonderkündigungsfristen bedürfen einer eingehenden Regelung.

I. d. R. erfolgt die Darlehensrückzahlung endfällig, also zum Ablauf der Darlehenszeit. R...

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