Bei einem Gesellschafterdarlehen sollte der vereinbarte Zinssatz einem Vergleich mit dem fremdüblichen Zinssatz standhalten. Ansonsten führt die überhöhte Verzinsung regelmäßig zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 29.6.2017 festgestellt.[1] Im entschiedenen Fall erwarb die X-GmbH sämtliche Anteile an der Y-GmbH. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die X-GmbH ein Bankdarlehen mit einem Zinssatz von 4,78 %, ein Verkäuferdarlehen mit einem Zinssatz von 10 % und ein Gesellschafterdarlehen bei ihrer alleinigen Gesellschafterin mit einem Zinssatz von 8 % auf. Das Gesellschafterdarlehen war nachrangig und nicht abgesichert.

Die X-GmbH machte den Zinsaufwand als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass die im Darlehensvertrag mit der Muttergesellschaft vereinbarte Verzinsung von 8 % nicht angemessen und auf den fremdüblichen Zinssatz von 5 % zu korrigieren sei. Die Differenz zwischen gebuchtem und angemessenem Zinsaufwand sei als verdeckte Gewinnausschüttung zu bewerten. Dagegen klagte die X-GmbH nach erfolglosem Einspruchsverfahren.

Doch auch nach Ansicht des FG Köln liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn die Zinsvereinbarung des Gesellschafterdarlehens halte nicht dem Fremdvergleich stand. Die Nachrangigkeit des Gesellschafterdarlehens oder das Fehlen von Sicherheiten führe nicht dazu, dass dieser Vergleichsmaßstab ausscheide.

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