Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Diese Regelung gilt nach dem Urteil des BFH vom 20.10.2016 aber nur für unmittelbare Beteiligungen. Wird die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nur mittelbar gehalten, gilt die Abgeltungssteuer.[1]

Im entschiedenen Fall hatte die Steuerpflichtige und ihr später verstorbener Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An der Enkelgesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) beteiligt, an der die Steuerpflichtige zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später in Höhe von 22,8 % hielt.

Strittig war die Besteuerung der Darlehenszinsen. Das Finanzamt stellte auf den persönlichen Steuersatz ab, während das Finanzgericht den Abgeltungssteuersatz für anwendbar hielt.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Die Regelung, wonach Zinsen aus Darlehen eines mindestens zu 10 % unmittelbar beteiligten Gesellschafters nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, fände für Darlehen eines mittelbar beteiligten Gesellschafters keine Anwendung.

Zudem sei eine weitere Ausnahmeregelung für den Ausschluss der Abgeltungssteuer nicht anzuwenden. Danach müsse der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine nahestehende Person sein. Das hierzu erforderliche Näheverhältnis liege jedenfalls dann vor, wenn der Darlehensgeber als Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Muttergesellschaft innehabe, die es ihm ermögliche, seinen Willen in deren Gesellschafterversammlung durchzusetzen. Zusätzlich müsse die Muttergesellschaft an der Enkelgesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt sein.

Da die Steuerpflichtige aber über keine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügt habe und auch keine anderweitige "faktische" Beherrschung erkennbar gewesen sei, sei sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft keine nahestehende Person.

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