Hat eine Klage gegen einen Steuerbescheid (in Form einer Einspruchsentscheidung) oder gegen einen Bescheid über Kindergeld Erfolg, hat der Kläger gem. § 236 AO einen Anspruch auf Verzinsung des daraufhin zu erstattenden Steuerbetrags.

Der Zinssatz beträgt nach wie vor 0,5 % pro vollem Monat.[1]

Erfolg haben kann die Klage durch

  • Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids oder Kindergeldbescheids durch rechtskräftiges Urteil,
  • Verpflichtung zur Aufhebung oder Änderung oder Erlass eines Steuerbescheids oder Kindergeldbescheids,
  • Aufhebung oder Änderung oder Erlass des Steuerbescheids oder Kindergeldbescheids durch die Behörde, wenn sich dadurch die Klage erledigt.[2] Voraussetzung ist jedoch, dass der erledigte Rechtsstreit ursächlich für die Herabsetzung war.[3]

Soweit dem Kläger allerdings trotz Obsiegens die Kosten des Verfahrens durch Beschluss oder Urteil des Finanzgerichts auferlegt worden sind, entfällt der Zinsanspruch.[4]

Die Zinsen sind von Amts wegen festzusetzen und auszuzahlen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Der Zinslauf beginnt gem. § 236 Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Tag der Rechtshängigkeit. Dies ist gem. § 66 Abs. 1 FGO der Tag, an dem die Klage beim Gericht eingeht. Ist der zu erstattende Steuerbetrag erst nach der Erhebung der Klage entrichtet worden, beginnt die Verzinsung gem. mit dem Tag der Zahlung.

Der Zinslauf endet mit dem Tag der Auszahlung des zu erstattenden Betrags.

Möglich ist, dass Zinsen auch entstehen, weil die Steuer nach Ablauf der Karenzzeit i. S. d. § 233a AO herabgesetzt wird. Soweit solche Zinsen bereits festgesetzt wurden, sind sie nach § 236 Abs. 4 AO anzurechnen.

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