Erstattungszinsen berechnen sich wie die Nachzahlungszinsen, jedoch mit dem Unterschied, dass nicht entrichtete Vorauszahlungen bei der Berechnung der Zinsen unberücksichtigt bleiben, die Verzinsung sich also auf den tatsächlich zu erstattenden Betrag beschränkt (sog. Istverzinsung).

 
Praxis-Beispiel

Berechnung von Erstattungszinsen

Die Einkommensteuer wird auf 7.500 EUR festgesetzt, der Lohnsteuerabzug beträgt 8.000 EUR, die Vorauszahlungen waren auf 2.000 EUR festgesetzt, davon sind aber nur 1.000 EUR bezahlt worden. Zu verzinsen sind nur die tatsächlich zu erstattenden 1.500 EUR.

Sind die Vorauszahlungen erst nach Ablauf der Karenzzeit entrichtet worden, beginnt die Verzinsung nicht schon mit dem Ende der Karenzzeit, sondern nach § 233a Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz AO erst ab dem Tag der Zahlung.

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