Rz. 43

Der Anwendungsbereich der Zinsschranke ist weit gefasst. Wie bereits erwähnt, erfasst sie den Aufwand aus der nicht an eine Mindestdauer gebundenen Überlassung von Geldkapital, jedoch nicht von Sachkapital.[1] Definiert werden der Zinsschranke unterliegende Zinsaufwendungen als "Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben" (§ 4h Abs. 3 Satz 2 EStG). "Fremdkapital" sind alle als Verbindlichkeiten passivierungspflichtigen Geldkapitalzuführungen, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenkapital gehören.[2]

 

Rz. 44

Die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke betrifft nur Zinsaufwendungen, die steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zinsaufwendungen, die nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind (bspw. gem. §§ 3c Abs. 2, 4 Abs. 4a EStG, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), werden dagegen nicht erfasst.[3]

 

Rz. 45

In der Gesetzesbegründung werden der Bezug von Dividenden, Zinsen nach §§ 233 ff. AO, Skonti und Boni ausdrücklich von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen,[4] nach der BMF-Ansicht ebenso Erbbauzinsen sowie aktivierte und abzuschreibende Bauzeitzinsen als Herstellungskostenbestandteile.[5] Demgegenüber führt die Aufzinsung von Verbindlichkeiten ebenso zu Zinsaufwendungen, die der Zinsschranke unterliegen (§ 4h Abs. 3 Satz 4 EStG), wie die Zinsanteile in Leasingraten, falls der Leasingnehmer den wirtschaftlichen Eigentümer des Leasinggegenstands verkörpert und mithin bei ihm "Fremdkapital" vorliegt (in bestimmten Fällen des Finance-Leasing).[6]

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