(1) Dem Eigentümer steht das Recht auf Schutz gegen jeden zu; der sein Eigentum rechtswidrig verletzt oder seine Nutzung beeinträchtigt.

 

(2) Der Eigentümer kann von jedem, der ihm sein Eigentum unberechtigt vorenthält, die Herausgabe verlangen. Die Herausgabepflicht umfaßt auch die erlangten Nutzungen. Der zur Herausgabe Verpflichtete kann vom Eigentümer die Erstattung notwendiger Aufwendungen verlangen. Der Anspruch entfällt, wenn der Besitzer die Unrechtmäßigkeit des Besitzes kannte oder kennen mußte.

 

(3) Die gleichen Ansprüche stehen dem rechtmäßigen Besitzer einer Sache zu.

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