(1) Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht mit Eintritt des Versicherungsfalles, bei der Haftpflichtversicherung mit Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Geschädigten. Der Anspruch ist 2 Wochen nach Eingang der vollständigen, die Versicherungsleistung begründenden Nachweise fällig.

 

(2) Ist der Umfang der Leistungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalles festzustellen, hat die Versicherungseinrichtung dem Versicherungsnehmer auf Antrag einen Abschlag zu zahlen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge