(1) Durch den Kreditvertrag übernimmt das Kreditinstitut die Verpflichtung, dem Kreditnehmer einen Geldbetrag in bestimmter Höhe oder bis zu einem Höchstbetrag zu den durch Vertrag vereinbarten Bedingungen zeitweilig zur Verfügung zu stellen: Der Kreditnehmer darf den Kreditbetrag nur zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere zum vereinbarten Zweck verwenden. Er hat entsprechend dem Kreditvertrag Zinsen zu entrichten und den Kreditbetrag zurückzuzahlen.

 

(2) Der Kreditvertrag ist schriftlich abzuschließen. Ein nicht schriftlich abgeschlossener Kreditvertrag ist wirksam, wenn dem Kreditnehmer der Kredit gewährt worden ist.

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