Leitsatz

Erwerb des Vermögens eines Trusts im Zusammenhang mit seiner Auflösung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des Anteils am Trustvermögen

 

Sachverhalt

Der Kläger war zunächst in Deutschland schenkungsteuerpflichtig. Dies änderte sich später. Gegen den Kläger wurde für den Erwerb von Aktien und Bargeld im Zusammenhang mit der Auflösung eines nach englischem Recht gegründeten Trusts, dessen Begünstigter er war, ein Schenkungsteuerbescheid erlassen. Der Einspruch gegen den Schenkungsteuerbescheid war erfolglos. Der Kläger erhob Klage vor dem Finanzgericht. Streitpunkt war dabei, wann die Schenkungsteuer für den Erwerb entstanden war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sieht die Klage als begründet an. Es ist der Auffassung, der Kläger ist zur Zeit der Entstehung der Steuer für den Erwerb des auf ihn entfallenden Anteils des Trustvermögens nicht steuerpflichtig. Aus diesem Grunde ist der Schenkungsteuerbescheid nicht rechtmäßig.

Denn das Vermögen des Trusts im Zusammenhang mit seiner Auflösung ist nicht bereits mit der Beschlussfassung der Trustverwalter über die Auflösung (im Streitfall im Dezember 2006) erworben, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils am Trustvermögen (im Streitfall im Januar 2009). Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in Deutschland aber nicht mehr steuerpflichtig.

 

Hinweis

Die Revision gegen das Urteil wurde vom Finanzgericht zugelassen und auch vom Kläger eingelegt (Az beim BFH II R 40/18).

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 19.09.2018, 1 K 1905/15

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