Ein weiterer häufiger Fall, bei dem die Rechtsfolgen einer Zebragesellschaft zu beachten sind, ist ein sog. gewerblicher Grundstückshandel. Hierbei werden von einem Steuerpflichtigen innerhalb von 5 Jahren Grundstücke in einem solchen Umfang erworben und veräußert – maßgebend ist die sog. 3-Objekt-Grenze –, dass dies einer Betätigung eines gewerblichen Händlers gleichkommt. Die Folge ist, dass die Veräußerungsgewinne nicht mehr auf der einkommensteuerlich grundsätzlich irrelevanten Vermögensebene entstehen, sondern im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt werden.

Bei dieser Ausgangskonstellation kann es auch sein, dass die veräußerten Grundstücke nicht in vollen Umfang vom Steuerpflichtigen, sondern mittelbar über eine Grundstücksgemeinschaft gehalten worden sind. Auch diese Grundstücksveräußerungen sind in die 3-Objekt-Grenze grundsätzlich mit einzurechnen.[1]

Die Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ist dann eine Zebragesellschaft, da ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur auf der Ebene dieses einen Gesellschafters in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind. Eine solche Fallkonstellation lag übrigens auch der o. g. grundsätzlichen Entscheidung durch den Großen Senat des BFH[2] zugrunde.

 
Achtung

Überschreitung der 3-Objekt-Grenze durch die Gemeinschaft

Anders ist die Sach- und Rechtslage aber, wenn die Gemeinschaft selbst aktiv am Immobilienmarkt tätig ist und in "eigener Person" mehr als 3 Grundstücke innerhalb von 5 Jahren veräußert. Dann sind die Einkünfte der Gemeinschaft insgesamt in solche aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren; es ist folglich keine Zebragesellschaft gegeben.

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