Rz. 22

Im Anwendungsbereich der betriebswirtschaftlichen Methodik erfolgt die Beurteilung, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, damit auf der Grundlage eines Liquiditätsstatus (Finanzstatus) und eines darauf aufbauenden Liquiditätsplans (Finanzplans). Ein derartiger Liquiditäts- oder Finanzplan kommt allerdings nur zum Tragen, wenn keine bloße Zahlungsstockung (= Schließung der Deckungslücke innerhalb des 3-Wochen-Zeitraums) vorliegt, sondern vielmehr eine genauere Analyse einer potenziell vorliegenden reinen Zahlungsunfähigkeit oder drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderlich wird. Liquiditäts- bzw. Finanzpläne setzen somit erst dann an, wenn –der 3-Wochen-Zeitraum bereits abgelaufen ist, da diese Prüfungs- und Beurteilungsperiode noch über die Finanzstatusrechnung abgedeckt wird.[1]

Zum Verhältnis von Finanzstatus und Finanzplan führt das IDW in S 11 aus: "Weist der zur Ermittlung der Stichtagsliquidität erstellte Finanzstatus aus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllen kann, ist keine Zahlungsunfähigkeit gegeben; die Erstellung eines Finanzplans ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dies entbindet den Schuldner – solange die Krise nicht endgültig überwunden ist – jedoch nicht davon, die Liquiditätsentwicklung weiterhin kritisch zu verfolgen, um ggf. erneut mittels eines Finanzstatus und eines ergänzenden Finanzplans Gewissheit über die Zahlungsfähigkeit zu erlangen. Ergibt sich aus dem Finanzstatus, dass der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er ausgehend vom Finanzstatus am Stichtag zusätzlich die im Prognosezeitraum erwarteten Ein- und Auszahlungen in einer Liquiditätsplanung zu berücksichtigen."[2]

 

Rz. 23

Nach den Vorgaben des IDW richten sich Struktur und Gliederung eines derartigen Finanzplans nach betriebswirtschaftlich anerkannten Methoden, insbesondere einer Kapitalflussrechnung.[3]

[1] Vgl. IDW, IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11), Rz. 23, Stand: 8/2016, "Zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung ist es erforderlich, dass zunächst ein stichtagsbezogener Finanzstatus und im Anschluss ein zeitraumbezogener Finanzplan erstellt werden".
[2] Vgl. IDW, IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11), Rz. 24 f., Stand: 8/2016; BGH, Beschluss v. 21.8.2013, 1 StR 665/12, "dynamische Bilanz".
[3] Vgl. IDW, IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11), Rz. 35, Stand: 8/2016; DRS 21 – Kapitalflussrechnung.

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