Rz. 45

Art. 4 Abs. 1 Nr. i-ii BEPS-Maßnahme 13 zur Verrechnungspreisdokumentation und zum Country-by-Country Reporting sieht hinsichtlich der länderbezogenen Berichterstattung die Einreichung eines länderbezogenen Zahlungsberichts bei den Finanzbehörden durch Mutterunternehmen mit 750 Mio. EUR Konzernumsatz (oder mehr) mit folgenden Mindestinhalten vor:

  • Ort (Steueransässigkeit und ggf. abweichender Rechtssitz) und (Haupt-)Geschäftstätigkeit jeder Einheit des Konzerns
  • Umsatz
  • Ergebnis vor EE-Steuern
  • Gezahlte Ertragsteuer
  • Entstandene Ertragsteuer
  • Grund-/Stammkapital
  • Nicht ausgeschütteter Gewinn
  • Anzahl der Mitarbeiter
  • Personalaufwand
  • Materielle Vermögenswerte (ohne Finanzmittel)

Die zunächst intendierte Pflicht zur Angabe auch von Lizenzzahlungen an andere Konzerngesellschaften, Lizenzzahlungen von anderen Konzerngesellschaften, Zinszahlungen an andere Konzerngesellschaften, Zinszahlungen von anderen Konzerngesellschaften, Zahlungen an andere Konzerngesellschaften für Dienstleistungen sowie Zahlungen von anderen Konzerngesellschaften für Dienstleistungen ist nicht mehr vorgesehen. Da es sich bei den geforderten Angaben um Mindeststandards handelt, sind im Rahmen der Umsetzung in nationales respektive europäisches Recht jedoch auch Ausweitungen möglich.

Der Bericht ist gemäß Art. 5 BEPS-Maßnahme 13 spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag bei den Steuerbehörden des Ortes der Steueransässigkeit einzureichen.

Art. 6 Abs. 2 BEPS-Maßnahme 13 sieht dabei explizit die Geheimhaltung des Berichts durch die Steuerbehörden vor – mit Ausnahme der Weitergabe an Behörden aus Mitgliedsländern des Abkommens. Eine Offenlegung ist entsprechend nicht vorgesehen. Allerdings handelt es sich dabei um eine Soll-Vorschrift. Zum Umgang der Europäischen Union mit dieser Vorgabe siehe Rz. 52.

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