Rz. 35

In einen etwaig zu erstellenden Konzernzahlungsbericht[1] sind gemäß § 341v Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz HGB das Mutterunternehmen und zunächst alle Tochterunternehmen einzubeziehen, wobei deren Sitz nicht von Bedeutung ist. Allerdings nimmt § 341v Abs. 4 Satz 1 HGB Tochterunternehmen jenseits eines der beiden Industriezweige gleichwohl wieder von einer Einbeziehung aus und auch die Befreiungswirkungen des Konzernabschlusses werden teilweise auf den Konzernzahlungsbericht übertragen. So sind zunächst Tochterunternehmen nicht einzubeziehen, die nicht in der mineralgewinnenden Industrie tätig sind und die keinen Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben. Auf eine Einbeziehung kann ferner verzichtet werden, wenn Tochterunternehmen nach § 296 Abs. 1 Nrn. 1-3 HGB nicht in den Konsolidierungskreis einbezogen sind, wobei mit Blick auf die übertragende Anwendung des § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB zusätzlich erforderlich ist, dass die für die Erstellung des Konzernzahlungsberichts erforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen Verzögerungen zu erhalten sind. Zahlungen an staatliche Stellen von Tochterunternehmen mit untergeordneter Bedeutung für den Konzernabschluss, für die gemäß § 296 Abs. 2 HGB ein Einbeziehungswahlrecht gilt, sind dagegen einzubeziehen – die Befreiungsoption wird insofern nicht auf den Konzernzahlungsbericht übertragen.

[1] Siehe zu den Voraussetzungen detailliert Rz. 12 ff.

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