Rz. 23

Unter Zahlungen an staatliche Stellen sind nach § 341t Abs. 4 Satz 1 HGB geleistete Zahlungen, Zahlungsreihen sowie Sachleistungen im Tätigkeitsbereich der mineralgewinnenden Industrie oder des Holzeinschlags in Primärwäldern zu verstehen, sofern sich diese auf 100.000 EUR oder mehr belaufen. Ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt, ist entsprechend unerheblich. Bei regelmäßigen Zahlungen/Raten, d. h. verbundenen Zahlungsreihen, ist gemäß § 341t Abs. 4 Satz 2 HGB der Gesamtbetrag innerhalb eines Berichtszeitraums relevant. Sie sind entsprechend kumuliert auf Grenzwertunter- oder -überschreitung zu beurteilen. Mit § 341t Abs. 4 Satz 3 HGB wird zudem klargestellt, dass nicht nur einzelne Zahlungen oder Zahlungsreihen unter dem Grenzwert, sondern staatliche Stellen gänzlich aus dem Bericht ausgeschlossen werden können, wenn diese im Berichtszeitraum insgesamt weniger als 100.000 EUR von dem berichtspflichtigen Unternehmen erhalten haben. Eine Negativmitteilung i. S. v. "Behörde X in Land Y hat (eine) Zahlung(en) mit einem (Gesamt-)Betrag von weniger als 100.000 EUR erhalten" ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die Angabepflicht ist vom Richtliniengeber somit in 4-facher Weise beschränkt:

  1. Angabepflichtig sind Zahlungen, d. h. es ist keine Periodenabgrenzung über Aufwendungen erlaubt, sondern es ist auf die tatsächlich im Berichtszeitraum getätigten Zahlungen abzustellen. Demnach muss grundsätzlich Geld aus der Kasse oder dem Bankkonto des Unternehmens abgeflossen sein. Allerdings sind nach § 341r Nr. 3 HGB entrichtete Sachleistungen dabei den Geldleistungen gleichzusetzen.
  2. Die Zahlungen müssen an staatliche Stellen erfolgt sein, d. h. es sind nur die Zahlungen angabepflichtig, deren Empfänger als staatliche Stelle identifiziert wurde.
  3. Die Zahlungen müssen im Kontext der Tätigkeitsbereiche Mineralgewinnung oder Holzeinschlag in Primärwäldern geleistet worden sein.
  4. Zudem darf auf die Angabe verzichtet werden, wenn die jeweils auszuweisende Zahlung 100.000 EUR unterschreitet.

Die Zahlungen können nach dem IDW Praxishinweis 1/2017, Rz. 73 saldiert werden mit erhaltenen Rückzahlungen. Dabei sind sich ergebende negative Salden nicht berichtspflichtig, was aber in der Praxis auch noch höchst heterogen gehandhabt wird.[1]

 

Rz. 24

Die größenabhängige Erleichterung befreit in der Praxis i. d. R. nicht von der laufenden Erfassung sämtlicher Zahlungen. Dies liegt darin begründet, dass die Ex-ante-Abschätzung der Volumina der Zahlungen nur bei eindeutiger Unterschreitung der Grenzwerte verlässlich möglich ist.

Künstliche Aufteilungen oder Zusammenfassungen mit dem Ziel, die Vorgaben zu umgehen, sind gemäß § 341t Abs. 6 HGB unzulässig. Gleichwohl ist sowohl aufgrund der in Rz. 26 dargestellten, nicht überschneidungsfreien berichtspflichtigen Zahlungen als auch aufgrund der Zahlungen insbesondere nach § 341r Nr. 3a, c, e, f und g HGB eine Identifizierung des auf Tätigkeiten in einem der berichtspflichtigen Industriezweige entfallenden Anteils nicht ohne fiktive Auftrennung/Verrechnung möglich, sofern sich diese nicht bereits aus der Abrechnung für die Zahlungen ergibt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Nutzungsentgelt für den Holzeinschlag in einem Primärwaldgebiet gemeinsam mit dem Nutzungsentgelt für ein Einschlagsgebiet ohne Primärwald abgerechnet wird. Somit kann das Verbot der künstlichen Aufteilung nur als Warnung vor willkürlichen Aufteilungen verstanden werden, um den bestehenden großen Ermessensspielraum zumindest etwas einzudämmen.

 

Rz. 25

Bei Zahlungen in Gestalt von Sachleistungen besteht nach § 341t Abs. 5 HGB neben der pflichtmäßigen Vorgabe zur Angabe des Wertes der Sachleistungen ggf. die Notwendigkeit, deren Umfang anzugeben. Die Anforderung des § 341t Abs. 5 HGB, dass im Zahlungsbericht "gegebenenfalls zu erläutern" ist, wie der Wert festgelegt wurde, ist insofern ungünstig, als dass die Formulierung als interpretationswürdig einzustufen ist. Obgleich in der Begründung zu § 341t Abs. 5 HGB auf Art. 41 Nr. 5 und Art. 43 Abs. 3 der EU-Bilanzrichtlinie verwiesen wird, wo es präzise "… sind beizufügen …" heißt, kann unserer Einschätzung nach vor dem Hintergrund der Formulierung des § 341t Abs. 5 HGB dann darauf verzichtet werden, die Wertermittlung zu erläutern, wenn diese offensichtlich ist.

 

Rz. 25a

Werden Zahlungen in fremder Währung getätigt, hat die Währungsumrechnung unter Anwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfolgen.[2] Dabei erscheint es neben dem tatsächlich gezahlten Wechselkurs auch sachgemäß – analog zu § 256a HGB – den Devisenkassamittelkurs zu verwenden.[3]

 

Rz. 26

Zu den berichtspflichtigen Zahlungen zählen gemäß § 341r Nr. 3 HGB folgende:

  • Produktionszahlungsansprüche;[4]
  • Steuern auf Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Kapitalgesellschaften; Verbrauchssteuern,[5] Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern sowie Lohnsteuern der in Kapitalgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer sind, wie auch vergleichbare Steuern, ausgenommen;
  • Nutzungsentgelte;
  • Dividenden und andere...

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