Leitsatz

Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird regelmäßig überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren angeschafft und veräußert werden.

 

Sachverhalt

Indizielle Bedeutung für die Beurteilung, ob noch eine private Vermögensverwaltung oder bereits eine gewerbliche Betätigung vorliegt, ist der Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) beizumessen. Neben diesen Beweisanzeichen kann auch die berufliche Nähe des Steuerpflichtigen zum Immobiliensektor die Gewerblichkeit der Tätigkeit indizieren.

Im Urteilsfall hatte eine Eigentümerin mehrerer Vermietungsobjekte im November 1989 eine vermietete Eigentumswohnung erworben und im Februar 1994 wieder veräußert. Daneben war sie seit dem Jahr 1991 zusammen mit ihrem Ehemann an einer Bauträgergesellschaft KG beteiligt, die im Jahr 1994 zehn Eigentumswohnungen veräußerte. Das Finanzamt war der Meinung, dass die Klägerin mit dem Kauf- und Wiederverkauf der vermieteten Eigentumswohnung einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind die Objektveräußerungen durch die KG bei der Anwendung der "3-Objekte-Grenze" bei der Klägerin zu berücksichtigen, denn deren Beteiligung an der KG prägt die Gesamttätigkeit der Klägerin in der maßgeblichen Zeitspanne. Die Anschaffung bzw. Gebäudeerrichtung und Veräußerung dieser insgesamt elf Objekte erfolgte auch innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums. Dabei ist unbeachtlich, dass die KG keine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, denn Objekte von Gesellschaften und Einzelpersonen sind auch dann zusammenzurechnen, wenn die Gesellschaft selbst bereits eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Zudem führt das von der KG betriebene Bauträgergeschäft zu einer Branchennähe der hälftig beteiligten Klägerin. Diese Branchennähe spricht als weiteres Indiz für die von Anfang an bestehende Wiederverkaufsabsicht und damit für die Gewerblichkeit der Betätigung der Klägerin. (FG München, Urteil v.,).

 

Hinweis

Liegen die Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel vor, sind nicht zwingend alle Immobilien eines Steuerpflichtigen in denselben einzubeziehen. Vielmehr können Objekte im Einzelfall durchaus dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden. Dies ist etwa bei einer vom Veräußerer selbst vorgenommenen langfristigen, über fünf Jahre hinausgehenden Vermietung des Objekts oder einer auf Dauer angelegten Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken der Fall.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 25.09.2007, 1 K 1083/05

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