(1) 1Das Wohnungsunternehmen darf die Überlassung der Wohnungen, insbesondere ihre Veräußerung und Vermietung, nicht auf bestimmte Personen oder eine bestimmte Zahl von Personen beschränken; Beschränkungen auf eine Familie, einen Familienverband, die Gefolgschaft eines Unternehmens oder eine Vereinigung mit geschlossener Mitgliederzahl (begrenzter Personenkreis) sind unzulässig. 2Eine Beschränkung auf die Angehörigen der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Reichspost gilt nicht als eine Beschränkung auf einen begrenzten Personenkreis.

 

(2) 1Ist das Wohnungsunternehmen eine Genossenschaft oder ein Verein, deren Mitgliederkreis ganz oder teilweise aus Wohnungsuchenden besteht, so gelten die Vorschriften des Absatzes 1 auch dann als erfüllt, wenn die Wohnungen nur an Mitglieder überlassen werden. 2Es muß jedoch Gewähr dafür bestehen, daß neue Mitglieder eintreten können, und es darf der Erwerb der Mitgliedschaft nicht Beschränkungen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen.

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