Wie oben dargestellt, geht die Finanzverwaltung weiterhin davon aus, dass die WEG Leistungen an ihre Mitglieder weitergibt und folglich über diese erforderlichenfalls Rechnungen auszustellen hat.

Hierbei hat eine Rechnungsstellung gegenüber jedem Mitglied gesondert zu erfolgen. Als besondere Probleme werden in diesem Zusammenhang die Einhaltung der Frist von 6 Monaten für die Erteilung der Rechnung sowie die detaillierte Angabe der einzelnen Leistungen angesehen.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG müssen Art und Menge der Leistung sowie der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung angegeben werden. Diese erforderlichen Angaben ergeben sich aus den üblichen Abrechnungen der Verwalter gegenüber den Eigentümern i. d. R. nicht.

Dies Problem kann nur gelöst werden, indem die Jahresgesamtabrechnungen um Angaben zum Leistungsinhalt und Leistungszeitpunkt ergänzt werden oder – auch dies wird als zulässig angesehen – um Kopien der Eingangsrechnungen. In jedem Fall muss aber in der Jahresgesamtrechnung auf dieses ergänzende Dokument hingewiesen werden.[1]

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