Bei den Leistungen, die die Gemeinschaft an die Mitglieder erbringt, handelt es sich, wie soeben ausgeführt, um steuerbare Leistungen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass diese Leistungen nach § 4 Nr. 13 UStG grundsätzlich steuerfrei sind, sofern es sich um bestimmte Leistungen der Gemeinschaft an ihre Mitglieder handelt.[1]

 
Wichtig

Leistungen der Mitglieder an die Gemeinschaft

Damit fallen insbesondere Leistungen der Mitglieder an die Gemeinschaft und zwischen einzelnen Mitgliedern nicht unter die Bestimmung des § 4 Nr. 13 UStG und sind umsatzsteuerpflichtig. Auch Leistungen gegenüber Dritten, z. B. Mietern, fallen nicht unter die Bestimmung.[2]

Ferner ist zu beachten, dass nur bestimmte Leistungen unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen. Hierbei handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um solche Leistungen, die in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen.[3] Der UStAE zählt als unter die Norm fallende Leistungen insbesondere auf[4]

  • Lieferung von Heizung (Wärme) und Wasser
  • Waschküchen- und Waschmaschinenbenutzung
  • Verwaltergebühren
  • Hausmeisterlohn
  • Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftliche Eigentums
  • Flurbeleuchtung
  • Schornsteinreinigung
  • Feuer- und Haftpflichtversicherung
  • Müllabfuhr
  • Straßenreinigung
  • Entwässerung.

Hinsichtlich der ähnlichen Gegenstände wie Wärme konkretisiert Abschn. 4.13.1 Abs. 2 Satz 6 UStAE das Gesetz dahin gehend, dass hierunter nicht die Lieferungen von Kohle, Koks, Heizöl und Gas an die Mitglieder der Gemeinschaft gehören.

Hinzuweisen ist darauf, dass das FG Baden-Württemberg dem EuGH die Frage im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt hat, ob § 4 Nr. 13 UStG mit dem Europarecht vereinbar ist, da es unter Umständen an einer europarechtlichen Grundlage für die Bestimmung fehlt.[5] Die Entscheidung des EuGH hierzu bleibt abzuwarten.

[1] § 4 Nr. 13 UStG gilt nur für Grundstücke, die im Inland belegen sind, vgl. Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 13.
[2] Heidner, in Bunjes, UStG, 18. Aufl. 2019, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 1.
[3] Heidner, in: Bunjes, UStG, 18. Aufl. 2019, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 2.
[4] Abschn. 4.13.1 Abs. 2 UStAE; siehe auch Schüler-Täsch, in Sölch/Ringleb UStG, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 12 ff.; Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 13 UStG Tz. 25ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge