OFD Hannover, 26.8.2008, S 3800 - 83 - StO 261

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil 9.10.1991, II R 20/89 (BStBl 1992 II S. 152) entschieden, dass das gleichzeitig mit einer Eigentumswohnung erworbene Guthaben aus einer Instandhaltungsrücklage nicht in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition dar, die nicht unter den Grundstücksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fällt.

Diese Grundsätze sind auch auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer zu übertragen. Die Instandhaltungsrücklage ist demnach neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten. Daher ist in den Fällen, in denen Wohnungseigentum übertragen wird, die Höhe der Instandhaltungsrücklage zu ermitteln. Sofern diese Rücklage mehreren Personen zusteht, ist gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG eine gesonderte Feststellung durchzuführen.

 

Normenkette

GrEStG § 8 Abs. 1;

ErbStG § 1;

BewG § 12

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