(1) 1Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden.

 

(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt:

für einen Einpersonenhaushalt 12 000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 18 000 Euro,

zuzüglich für jede weitere

zum Haushalt rechnende Person
4 100 Euro.

2Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.

 

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen insbesondere

 

1.

zur Berücksichtigung von Haushalten mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung,

 

2.

im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder

 

3.

zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen

Abweichungen festzulegen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.

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