(1) Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund von Mietverträgen oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen einschließlich Umlagen, Zuschlägen und Vergütungen.

 

(2) 1Bei der Ermittlung der Miete nach Absatz 1 bleiben folgende Kosten und Vergütungen außer Betracht:

 

1.

Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser,

 

2.

Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen,

 

3.

die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind,

 

4.

Vergütungen für die Überlassung einer Garage sowie eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge,

 

5.

[1]Vergütungen für Leistungen, die über die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum hinausgehen, insbesondere für allgemeine Unterstützungsleistungen wie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleistungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung oder Notrufdienste.

2Ergeben sich diese Beträge nicht aus dem Mietvertrag oder entsprechenden Unterlagen, sind Pauschbeträge abzusetzen.

 

(3)[2] 1Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. 2Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete die Summe aus dem Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1 und der Klimakomponente nach § 12 Absatz 7 zu Grunde zu legen.

Bis 31.12.2022:

(3) 1Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist als Miete der Mietwert des Wohnraums zu Grunde zu legen. 2Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist als Miete der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 zu Grunde zu legen.

[1] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Erhöhung des Wohngeldes und zur Änderung anderer Vorschriften (WohngeldPlus-Gesetz) vom 05.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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