§ 12 Höchstbeträge für Miete und Belastung, Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten[1]

(1)[2] 1Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen. 2Sie ergeben sich aus Anlage 1.

Bis 31.12.2019:

(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Mietenstufe Höchstbetrag in Euro
1 I 312
II 351
III 390
IV 434
V 482
VI 522
2 I 378
II 425
III 473
IV 526
V 584
VI 633
3 I 450
II 506
III 563
IV 626
V 695
VI 753
4 I 525
II 591
III 656
IV 730
V 811
VI 879
5 I 600
II 675
III 750
IV 834
V 927
VI 1 004
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I 71
II 81
III 91
IV 101
V 111
VI 126

(2) 1Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. 2Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. 3Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.

(3) 1Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit

1.

einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert,

2.

einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.

2Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.

(4) 1Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. 2Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.

(4a)[3] 1Für die Gemeinden Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, [4]Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee, die auf Inseln ohne Festlandanschluss liegen, wird ein gemeinsames Mietenniveau festgestellt. 2Sie erhalten eine eigene gemeinsame Mietenstufenzuordnung und für die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung die Bezeichnung Inseln ohne Festlandanschluss. 3Abweichend von Absatz 4 wird das Statistische Bundesamt nach den Absätzen 2 und 3 einmalig ausschließlich das gemeinsame Mietenniveau dieser Gemeinden und das jeweilige Mietenniveau der von dieser Änderung betroffenen Kreise vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 feststellen. 4Diese Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der Wohngeldstatistiken für Dezember 2016 und Dezember 2017 (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2). 5Die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung kann vor der nächsten Anpassung der Höchstbeträge entsprechend angepasst werden.

(5)[5] Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

Mietenstufe Mietenniveau
I niedriger als minus 15 Prozent
II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI 25 Prozent bis niedriger als 35 Prozent
VII 35 Prozent und höher

Bis 31.12.2019:

(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet:

Mietenstufe Mietenniveau
I niedriger als minus 15 Prozent
II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent
III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent
IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent
V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent
VI 25 Prozent und höher

(6)[6] Die folgenden monatlichen Beträge zur Entlastung bei den Heizkosten sind vorbehaltlich des § 11 Absatz 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten in Euro
1 14,40
2 18,60
3 22,20
4 25,80
5 29,40
Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 3,60
[1] Angefügt durch WoGCO2BeprEntlG. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 4a eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Wohngeldes (Wohngeldstärkungsgesetz – WoGStärkG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Eingefügt durch WoGCO2BeprEntlG. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Abs. 5 geä...

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