Die Grundflächen
1. |
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig, |
2. |
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, |
3. |
von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte, |
4. |
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte |
anzurechnen.
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