Rz. 132

Das Einvernehmen des Finanzamts zur Umstellung des Wirtschaftsjahres kann auch dann zu versagen sein, wenn durch die Umstellung Vorteile bei der Verlustverrechnung entstehen würden, die der Steuerpflichtige ohne die Umstellung nicht in Anspruch nehmen könnte.[1]

 

Beispiel[2]

Der Steuerpflichtige ermittelt seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (1.8.–31.7). Im ersten Wirtschaftsjahr (1.8.01–31.7.02.) erleidet er einen Verlust in Höhe von 5 Mio. EUR, wobei er im kommenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn in selbiger Höhe erwartet. Aufgrund saisonaler und branchenspezifischer Besonderheiten wird dieser Gewinn größtenteils noch im Jahr 02 vereinnahmt. Bei Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr entsteht dabei ein Rumpfwirtschaftsjahr (1.8.02–31.12.02), sodass die Verluste mit den Gewinnen verrechenbar sind und die Verlustvortragsbeschränkung aus § 10d Abs. 2 EStG umgangen werden kann.

Gleiche Überlegungen können auch in Bezug auf die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 8c KStG bzw. den Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 4h EStG bzw. § 8a KStG angestellt werden, wobei ein Gestaltungsmissbrauch aufgrund des sich aufdrängenden Sachzusammenhangs naheliegend ist.[3]

[2] Bsp. modifiziert entnommen aus Jahndorf, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4a EStG Rz. 123, Stand: 12/2020.
[3] Vgl. Staats, in Lademann, EStG, § 4a EStG Rz. 194, Stand: 11/2020.

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