Rz. 54

Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden (insbesondere Kleingewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln) stimmt das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr überein (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). Nur dann, wenn diese Gewerbetreibenden zugleich Buch führende Land- und Forstwirte sind, kann mit Zustimmung des Finanzamts der Zeitraum vom 1.7.–30.6. eines Jahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmt werden; die Vorschrift dient an dieser Stelle der Vereinfachung, um verschiedene Wirtschaftsjahre und Gewinnermittlungen in ein und demselben Betrieb möglichst zu vermeiden.[1] Erforderlich ist hier, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Das ist indes nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige aus einem an sich gewerblichen Betriebsteil qua der Fiktion aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG ausschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezieht. Ferner ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige diese Einkünfte aus einem einheitlichen Betrieb generiert.[2] Die Regelung findet nach hier vertretener Auffassung demnach keine Anwendung, wenn der Steuerpflichtige 2 organisatorisch selbstständige Betriebe unterhält (z. B. eine Landwirtschaft und einen Zeitschriftenkiosk = Gewerbebetrieb, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem sich der Steuerpflichtige nicht ins Handelsregister eintragen ließ). In diesem Fall fällt der eine Betrieb unter § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und der andere unter § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Dass diese Steuerpflichtigen den Zeitraum vom 1.7.–30.6 eines Jahres als Wirtschaftsjahr wählen können, gilt jedoch nur, wenn aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig Bücher geführt werden und für den Zeitraum nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG regelmäßig Abschlüsse erstellt werden (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG, § 8c Abs. 3 EStDV); wird der land- und forstwirtschaftliche Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach § 13a EStG ermittelt, ist die Vorschrift nicht anwendbar.[3] Die Finanzverwaltung verlangt an dieser Stelle, dass der Steuerpflichtige Bücher führt, in denen die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben für den land- und forstwirtschaftlichen und den gewerblichen Teil getrennt voneinander aufgezeichnet werden, und dass er für beide Teile getrennte Abschlüsse anfertigt, wobei die Geldkonten nicht getrennt geführt werden müssen (R 4a Abs. 2 Satz 2, 3 EStR). Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch noch Folgendes: Die dargestellte Regelung unterstellt, dass sich der Steuerpflichtige darüber bewusst ist, dass einerseits ein land- und forstwirtschaftlicher und andererseits ein gewerblicher Betriebsteil vorliegt. Ist das nicht der Fall, weil sich aus dem an sich landwirtschaftlichen Betrieb später nach und nach ein gewerblicher Betriebsteil herausbildet, muss das Finanzamt die Zustimmung indes auch dann erteilen, wenn für den Gesamtbetrieb Bücher geführt und regelmäßig Abschlüsse erstellt werden und damit ermöglicht wird, dass der Gewinn sachlich nachvollziehbar auf die einzelnen Betriebsteile aufgeteilt werden kann.[4]

Fallen die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 2 EStG wieder weg, muss der Steuerpflichtige mit dem gewerblichen Betriebsteil unter Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres zum Normalfall nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 EStG zurückkehren. Werden die Voraussetzungen weiterhin erfüllt, kann der Steuerpflichtige mit dem gewerblichen Betriebsteil aber auch freiwillig (und ohne Zustimmung des Finanzamts) zum Kalenderjahr zurückkehren.[5]

 

Rz. 55

Ermittelt ein Gewerbetreibender, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, seinen Gewinn für ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, gelten infolge einer entsprechenden Anwendung des § 8b EStDV die gleichen Grundsätze wie sie für die Umstellung von einem unzulässigerweise gewählten abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr zur Anwendung gelangen.[6]

[1] Vgl. auch Niemeier u. a., Einkommensteuer, 24. Aufl. 2018, S. 99.
[3] Vgl. BFH, Urteil v. 7.11.2013, IV R 13/10, BStBl 2015 II S. 226 mit Anm.; Hilgert, BB 2014, S. 434.
[5] Vgl. Meyer, in Kirchhof/Kulosa/Ratschow, Einkommensteuergesetz, § 4a EStG, Rz. 71.4.
[6] Vgl. BFH, Urteil v. 12.7.2007, X R 34/05, BStBl 2007 II S. 775; siehe weiterführend Rz. 90 f.

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