Rz. 28

Weicht das Geschäftsjahr eines einbezogenen Unternehmens von dem Konzerngeschäftsjahr ab, so sind 3 Fälle zu unterscheiden.[1]

Fall 1: Liegt der Abschlussstichtag eines einbezogenen Unternehmens mehr als 3 Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so muss das einzubeziehende Unternehmen für die Einbeziehung einen Zwischenabschluss für das Konzerngeschäftsjahr aufstellen (§ 299 Abs. 2 Satz 2 HGB).[2] Ein Zwischenabschluss muss auch in jenem Fall des nach dem Konzerngeschäftsjahr endenden Geschäftsjahres eines einzubeziehenden Unternehmens erstellt werden.

 

Rz. 29

Der Zwischenabschluss hat die Aufgabe, einen Abrechnungszeitraum zu schaffen, der in Abweichung zum regulären Geschäftsjahr des einbezogenen Konzernunternehmens Grundlage für die Erstellung des konsolidierten Konzernabschlusses ist.[3] Er ermöglicht es, die abweichende Rechnungsperiode eines Konzernunternehmens aufrechtzuerhalten, ohne dass der Aussagewert des Konzernabschlusses durch die Einbeziehung eines auf der Grundlage einer abweichenden Rechnungsperiode aufgestellten Jahresabschlusses beeinträchtigt wird. Durch ihn wird ein Abrechnungszeitraum für das Konzernunternehmen geschaffen, der dem Konzern gleicht. Deshalb kann auch nur ein Abschluss, der auf Stichtag und Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellt ist, als Zwischenabschluss gelten.[4] Der Zwischenabschluss ist aber nicht Gegenstand der Feststellung durch die Gesellschaftsorgane, er gewährt keinen Teilhabeanspruch auf eine Ausschüttung des ausgewiesenen Ergebnisses und er ist auch für die Besteuerung nicht von Belang.[5] Bei der Erstellung des Zwischenabschlusses sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie die für die Einbeziehung einschlägigen Normen zu beachten (§§ 297 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 2 Satz 1 HGB); es gelten die gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie für den gewöhnlichen Jahresabschluss, sodass es sich beim Zwischenabschluss insoweit nicht um einen Abschluss minderer Qualität handelt. Ferner ist der Zwischenabschluss auch von einem Abschlussprüfer zu prüfen (§ 317 Abs. 3 Satz 1 HGB), wenngleich keine Pflicht zur Offenlegung besteht.[6]

 

Rz. 30

Fall 2: Weichen die Stichtage des einzubeziehenden Unternehmens und des Konzernabschlusses voneinander ab, ohne dass ein Zwischenabschluss erstellt wird (also wenn der Jahresabschlussstichtag eines einbezogenen Unternehmens nicht mehr als 3 Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt), so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung, die zwischen Geschäftsjahresende des Unternehmens und Ende des Konzerngeschäftsjahres eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB). Relevant sind an dieser Stelle aber bloß jene Vorgänge, die bis zum Konzernabschlussstichtag eintreten. Für bedeutsame Vorgänge, die erst nach dem Konzernabschlussstichtag eintreten, ergibt sich eine Berichtspflicht nicht aus § 299 Abs. 3 HGB, u. U. aber aus § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass Versicherungsunternehmen dann, wenn ihr Jahresabschlussstichtag zwar mehr als 3, aber nicht mehr als 6 Monate vom Konzernabschlussstichtag abweicht, keinen Zwischenabschluss erstellen müssen und stattdessen Vorgänge von besonderer Bedeutung in Bilanz und GuV respektive im Anhang angeben können (§ 341i Abs. 3 Satz 2 HGB).

 

Rz. 31

Diese Vorgänge von besonderer Bedeutung können sodann entweder durch Nachbuchungen in der Konzernbilanz bzw. in der Konzern-GuV oder durch Angabe im Konzernanhang berücksichtigt werden, wobei diese beiden Alternativen gleichwertig nebeneinander stehen.[7] Für den Fall, dass mehrere Konzernunternehmen abweichende Stichtage haben, sind die Vorgänge von besonderer Bedeutung wegen der Bilanzierungsstetigkeit und des Stetigkeitsgrundsatzes der Konsolidierungsmethoden mit Blick auf die Frage, ob diese Vorgänge in der Konzernbilanz bzw. in der Konzern-GuV oder aber im Konzernanhang zu erfassen sind, im Übrigen möglichst gleich zu behandeln.[8] Ziel dieser Regelung (die Angabe dieser Vorgänge in Konzernbilanz, Konzern-GuV oder im Konzernanhang) ist es, die Informationslücke, die aufgrund der Nichtaufstellung eines Zwischenabschlusses entstanden ist, zu schließen und Jahresabschlüsse mit abweichendem Stichtag im Vergleich zu solchen mit identischem Stichtag wenigstens annähernd auf den gleichen Informationsstand zu bringen.[9]

 

Rz. 32

Die Bedeutung der zwischen den Stichtagen eingetretenen Vorgänge wird nicht an ihrer Auswirkung auf den Konzernabschluss gemessen, sondern an der Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage irgendeines in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmens. Dabei sind diese Vorgänge in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, also nicht nur einzeln zu sehen.[10] Vorgänge von besonderer Bedeutung können zwar auch aus der laufenden Geschäftstätigkeit des Konzernunternehmens resultieren, werden aber wohl überwiegend nicht auf regelmäßig anfallenden, sondern auf aperiodischen Ereignissen beruhen, wobei es an ...

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