FinMin Nordrhein-Westfalen, 9.3.2005, S 0186 - 4 - V B 4

Zu der Frage, ob ein gemeinnützigen Zwecken dienendes Krankenhaus mit bestimmten Sondertätigkeiten und der Personal- und Sachmittelgestellung steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe begründet, wird bundeseinheitlich abgestimmt wie folgt Stellung genommen:

 

1. Überlassung von Fernsprecheinrichtungen und Fernsehgeräten durch das Krankenhaus gegen Entgelt an die Patienten

Manche Krankenhäuser stellen den Patienten auf Wunsch gegen Entgelt Telefone und Fernsehgeräte zur Verfügung. Mit dieser Tätigkeit wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.

Ein Zweckbetrieb liegt bei der vom Betrieb des Krankenhauses im Übrigen abzugrenzenden Tätigkeit nicht vor, weil die steuerbegünstigten Zwecke auch ohne Überlassung dieser Geräte erreicht werden können. Die Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten fällt auch nicht in den Bereich der ärztlichen oder pflegerischen Leistungen i.S. des § 67 AO. Es bestehen im Übrigen keine Bedenken dagegen, die übliche Überlassung von Telefonen und Fernsehgeräten bei der Prüfung der 40 %-Grenze des § 67 Abs. 1 AO außer Betracht zu lassen.

 

2. Personal- und Sachmittelgestellung an eine private Klinik, an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder an Belegärzte

Einige gemeinnützigen Zwecken dienende Krankenhäuser überlassen entgeltlich Personal- und Sachmittel z.B. an eine private, nicht gemeinnützigen Zwecken dienende Klinik, an eine ärztliche Gemeinschaftspraxis oder an Belegärzte und räumen den Vertragspartnern die Möglichkeit ein, Patienten an das Krankenhaus zu überweisen, die dort stationär versorgt werden.

Auch mit dieser Tätigkeit wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, weil es aus der Sicht des gemeinnützigen Zwecken dienenden Krankenhauses an einer eigenen Zweckverwirklichung i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 1 AO mangelt. Eine für die Gemeinnützigkeit erforderliche unmittelbare Förderung der Allgemeinheit (Patienten) liegt nicht vor, da das Krankenhaus mit seinen Leistungen lediglich die eigenwirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner fördert, und nur die Vertragspartner in Rechtsbeziehung zu den Patienten stehen und Leistungen erbringen. Die Vertragspartner sind auch nicht Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO.

Bei der Prüfung der 40 %-Grenze des § 67 Abs. 1 AO dürfen die Pflegetage, die auf Patienten der Vertragspartner entfallen, nur dann einbezogen werden, wenn die Vertragspartner die ärztlichen Leistungen über Krankenschein oder entsprechend den für Kassenabrechnungen geltenden Vergütungssätzen abrechnen. Rechnen die Vertragspartner ihre Leistungen nach der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) ab, steht dies der Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch einen Krankenhausarzt gleich.

 

3. Personal- und Sachmittelgestellung an Chefärzte

a) Erbringung von Wahlleistungen gegenüber den Krankenhauspatienten

Krankenhäuser räumen im Regelfall im Rahmen des Anstellungsvertrags ihren Chefärzten das Recht ein, gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Personal und Inventar sog. Wahlleistungen gegenüber stationär aufgenommenen Patienten des Krankenhauses zu erbringen und diese selbst zu liquidieren. Mit der Vergütung der Arbeitnehmertätigkeit und der Einräumung des Liquidationsrechts sind Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des Chefarztes abgegolten. Vertragspartner des Patienten ist auch für Wahlleistungen das Krankenhaus. Das vom Chefarzt zu zahlende Nutzungsentgelt wird nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) auf den Pflegesatz angerechnet und hat damit unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Budgets und der Pflegesätze, die das Krankenhaus bei den Kostenträgern für seine Leistungen geltend machen kann.

Die entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung des Krankenhauses an den Chefarzt zur Erbringung von Wahlleistungen gegenüber Krankenhauspatienten ist dem Zweckbetrieb Krankenhaus i.S. des § 67 AO zuzurechnen. Da der Vertrag über die gesondert berechenbaren ärztlichen Wahlleistungen ausschließlich zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus zustande kommt, und die Nutzungsentgelte, die der Chefarzt an das Krankenhaus zu zahlen hat, unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Budgets und der Pflegesätze haben, die das Krankenhaus bei den Kostenträgern für seine Leistungen geltend machen kann, wird davon ausgegangen, dass das Krankenhaus auch mit der Personal- und Sachmittelgestellung an den Chefarzt unmittelbar seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke – Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege – verfolgt. Der Chefarzt ist in die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks als Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO eingeschaltet, indem er aufgrund der Dienstvereinbarung mit dem Krankenhaus einen konkreten Auftrag des Krankenhauses in Form von ärztlichen Wahlleistungen gegenüber dem Patienten erbringt. Dem Krankenhaus ist damit das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken ...

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