Leitsatz

Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 FGO, wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

 

Normenkette

§ 64 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben und nach den tatsächlichen Feststellungen des FG in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Klageschrift durch seinen früheren Berater erstellt, per Mail an einen Mitarbeiter des Beraters mit der eingescannten Unterschrift des Beraters übermittelt, von dem Mitarbeiter ausgedruckt und sodann per Fax – innerhalb der Klagefrist – an das Gericht übersandt worden war.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil die per Fax übermittelte Klageschrift wegen der nur eingescannten Unterschrift des früheren Beraters nicht über die nach § 64 FGO erforderliche Schriftform verfüge (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 05.03.2008, 2 K 202/06, Haufe-Index 2099970, EFG 2009, 427).

 

Entscheidung

Der BFH hob auf die Revision des Klägers aus den oben genannten Gründen das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Es habe die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht geprüft. Dies habe es nachzuholen.

 

Hinweis

1. Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Diese auf den ersten Blick recht schlichte Vorschrift offenbart durch die dazu ergangenen Entscheidungen, wozu Juristen in vollem Ernst fähig sind, und dass die juristische Zunft sich mitunter mit der Lösung von Problemen befasst, die es ohne sie gar nicht gäbe.

Unzweifelhaft erfordert eine rechtssichere Prozessführung, dass eindeutig feststeht, wer wann weswegen geklagt hat. Den Nachweis aber ausschließlich oder vornehmlich in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift zu fordern, erscheint heute antiquiert. Dieses Erfordernis stammt noch aus einer Zeit, in der es weder Telefon, Telefax noch Internet gab. Wichtige Nachrichten mussten per Postkutsche übermittelt werden, die im Sturm oder Schneetreiben auch schon einmal umkippen konnte. Noch wesentlich früher, zur Zeit der alten Ägypter, mussten Klagen vermutlich zur Sicherung der Nachweisfunktion in Keilschrift auf Steintafeln eingereicht werden. Der Umgang mit dem neumodischen Papyrus wird damals den Gerichten höchst verdächtig vorgekommen sein. Ein papierenes Schriftstück kann nämlich vom Wind weggetragen und vom Feuer zerstört werden und ist leichter zu fälschen als eine gravierte Steintafel.

2. Der Gesetzgeber hat auf die modernen elektronischen Übertragungswege reagiert und für den Finanzgerichtsprozess ab 2005 durch § 52a FGO die Möglichkeit eröffnet, die Klage durch ein elektronisches Dokument mit den dort spezialgesetzlich geregelten besonderen Anforderungen, nämlich unter Angabe des Namens des Klägers sowie einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu erheben. Dieser Kommunikationsweg hat sich indes in der Praxis (noch) nicht durchgesetzt, wohl weil er zu kompliziert ausgestaltet ist. Deshalb laufen dieses neue gesetzliche Regelwerk und die von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe zum bisherigen Recht jeweils autonom nebeneinander her.

3. Schon vor der Reaktion des Gesetzgebers war die Rechtsprechung gezwungen, auf die flächendeckende Verwendung moderner Kommuni­kationsmittel zu reagieren. Sie hat deshalb die Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch ­Telegramm, Fernschreiber, Telebrief, Telekopie oder Bildschirmtextmitteilung zugelassen. Damit war das Erfordernis der auf einem Blatt Papier geleisteten Unterschrift im Grunde faktisch bereits aufgegeben, obwohl im Gesetz noch immer die "schriftliche" Klageerhebung verlangt wurde und wird. An diesem Widerspruch zwischen der gesetzlichen Formulierung und der faktisch seit längerem wesentlich großzügigeren Rechtsprechung entzünden sich immer wieder Streitfragen. Die Rechtsprechung ist schwer berechenbar, weil unklar ist, wo die Großzügigkeit endet.

4. Die Übermittlung einer Klage per Telefax lässt sich dadurch mit dem Schriftformerfordernis versöhnen, dass es jedenfalls beim Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten ein eigenhändig unterschriebenes Originalschriftstück gibt. Beim Computerfax gibt es hingegen auf der Klägerseite überhaupt kein Papier mehr. Es wird lediglich durch das Computerprogramm ein Fax übermittelt und beim Gericht ausgedruckt. Auch das hat die Rechtsprechung indes – allerdings erst nach Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) – als "schriftliche" Klageerhebung durchgehen lassen, weil die Schriftform gewährleisten soll, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person hinreichend zuverlässig festgestellt werden können und das Schriftstück keinen Entwur...

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