Leitsatz

Wird eine Rechnung im Folgejahr durch Neuausstellung berichtigt, kann das ursprüngliche Ausstellungsdatum beibehalten werden. Diese Vorgehensweise steht dem Vorsteuerabzug im Korrekturjahr nicht entgegen.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug (Streitjahr 2010) aus sogenannten Schlussrechnungen, die im Laufe mehrerer Jahre insgesamt viermal korrigiert/geändert bzw. neu ausgestellt wurden. Letztlich ging es um Rechnungen aus dem Jahr 2007, die offenbar unstrittig nach einer Beanstandung durch die Finanzverwaltung im Jahr 2010 geändert bzw. neu ausgestellt wurden, allerdings lediglich das ursprüngliche Rechnungsdatum "1.5.2007" enthielten.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin konnte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen im Streitjahr 2010 (Korrekturjahr) geltend machen.

Das für eine ordnungsgemäße Rechnung erforderliche Ausstellungsdatum (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 3 UStG) ist grundsätzlich das Rechnungsdatum, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Insoweit dürfte es nicht den Anforderungen genügen, wenn ein willkürliches Datum, welches mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung in keinem Zusammenhang steht, oder ein fehlerhaftes Datum (zum Beispiel 31.2.2010) als Ausstellungdatum angegeben wird. Aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls ist das Ausstellungsdatum (hier: 1.5.2007) der Schlussrechnungen (in dritter Version) aber kein fehlerhaftes Datum oder ein "Fantasiedatum", auch wenn diese Rechnungen tatsächlich 2010 ausgestellt wurden. Es handelt sich bei dem angegebenen Datum "1.5.2007" nur um das ursprüngliche Datum der unvollständigen Erstrechnungen. Für einen Fall, wie vorliegend, in dem die gesamte Rechnung - ergänzt um die Steuernummer und Anschrift des leistenden Unternehmens - noch einmal neu erstellt wird, scheint es im Hinblick auf die Belastungsfolgen des § 14c UStG auch nachvollziehbar, weiterhin das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu verwenden, zumal die Rechnungen keinen Vermerk enthalten, dass es sich um berichtigte Rechnungen handelt.

Soweit nach der neueren Rechtsprechung eine ordnungsgemäße Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung der Rechnung berichtigt werden kann, führt dies im Streitfall nicht dazu, dass die Klägerin ihr Vorsteuerabzugsrecht aus den Rechnungen, welche die Rechnungen vom 1.5.2007 berichtigen bzw. die fehlenden Angaben (Steuernummer und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers) ergänzen, deshalb nicht mehr beanspruchen kann, weil für den Besteuerungszeitraum 2007 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

 

Hinweis

Nach der neueren EuGH-Rechtsprechung, insbesondere EuGH, Urteil v.15.9.2016, C-518/14 (Senatex), geht es in Fällen der Rechnungskorrektur meist um die Frage, ob diese zu Gunsten des Klägers in das ursprüngliche Ausstellungsjahr zurückwirkt, um die Zinsbelastung bei einer Kürzung des Vorsteuerabzugs wegen unvollständiger Rechnung zu vermeiden. Vorliegend war gerade keine Rückwirkung erwünscht. Die Problematik der (rückwirkenden) Rechnungskorrektur wirft eine ganze Reihe von Einzelfragen auf, die die Finanzverwaltung bislang noch nicht beantworten konnte/wollte - der Entwurf eines diesbezüglichen BMF-Schreibens wird jetzt schon seit längerer Zeit kontrovers diskutiert.

Im nun anhängigen Revisionsverfahren, Az beim BFH V R 23/18 muss der BFH darüber entscheiden, ob bei der Rechnungsberichtigung auch ein Hinweis auf das Korrekturdatum notwendig ist, was meines Erachtens im Allgemeinen ganz grundsätzlich zu empfehlen ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2018, 1 K 3724/15 U

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